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Bestattungsfristen in Deutschland: alle 16 Bundesländer mit Fundstelle

Bestattungsfristen sind Landesrecht, und die Unterschiede sind erheblich: Ein Land gibt vier Tage, ein anderes vierzehn, eines kennt keine Höchstfrist mehr. Diese Übersicht zeigt für alle sechzehn Länder Wartefrist, Höchstfrist und Urnenfrist mit Fundstelle und Prüfdatum und führt zu einer eigenen Seite je Land.

Von Redaktion Revean (GL BestattungsExperten GmbH) · zuletzt geprüft am 04.10.2026

Die Fristen aller 16 Länder

Jede Zeile verlinkt die Seite des Landes mit Zählweise, Beispielrechnung, Sargregel und zweiter Leichenschau. Wo Erd- und Feuerbestattung verschieden behandelt werden, stehen beide Werte, getrennt durch einen Schrägstrich.

LandWartefrist Erd / FeuerHöchstfrist Erd / EinäscherungUrneFundstelleGeprüft am
Baden-Württembergkeine gesetzliche Frist96 Stundenkeine gesetzliche Frist§ 37 BestattG (Baden-Württemberg)04.09.2026
Bayern48 Stunden8 Tage90 Tage (drei Monate)§§ 18, 19 BestV (Bayern)04.09.2026
Berlinkeine gesetzliche Fristkeine gesetzliche Frist180 Tage (sechs Monate)§ 21 BestattG (Berlin)04.09.2026
Brandenburg48 Stunden10 Tagekeine gesetzliche Frist§§ 20, 22 BbgBestG (Brandenburg)04.09.2026
Bremen48 Stunden10 Tage30 Tage (ein Monat)§ 16 LeichenwesenG (Bremen)04.09.2026
Hamburgnicht hinterlegtnicht hinterlegt30 Tage (ein Monat)§ 16 BestattG (Hamburg)04.09.2026
Hessen48 Stunden10 Tage63 Tage (neun Wochen)§ 16 FBG (Hessen)04.09.2026
Mecklenburg-Vorpommern24 Stunden / keine gesetzliche Frist10 Tage / nicht hinterlegtkeine gesetzliche Frist§ 11 BestattG (Mecklenburg-Vorpommern)04.09.2026
Niedersachsen48 Stunden8 Tage30 Tage (ein Monat)§ 9 BestattG (Niedersachsen)04.09.2026
Nordrhein-Westfalen24 Stunden / keine gesetzliche Frist10 Tage42 Tage (sechs Wochen)§ 13 BestG (Nordrhein-Westfalen)01.10.2026
Rheinland-Pfalz48 Stunden14 Tage180 Tage (sechs Monate)§ 23 BestG (Rheinland-Pfalz)04.09.2026
Saarland48 Stunden10 Tage / keine gesetzliche Frist90 Tage (drei Monate)§§ 19, 21, 29 BestattG (Saarland)01.10.2026
Sachsen48 Stunden8 Tage180 Tage (sechs Monate)§ 19 SächsBestG (Sachsen)04.09.2026
Sachsen-Anhaltkeine gesetzliche Frist10 Tage180 Tage (sechs Monate)§§ 17, 18 BestattG (Sachsen-Anhalt)04.09.2026
Schleswig-Holstein48 Stunden9 Tage90 Tage (drei Monate)§ 16 BestattG (Schleswig-Holstein)04.09.2026
Thüringen48 Stunden10 Tage180 Tage (sechs Monate)§§ 17, 20 ThürBestG (Thüringen)04.09.2026

Zwei Werte sind nicht ohne Weiteres vergleichbar: Baden-Württemberg nennt seine Höchstfrist in Stunden, und sie gilt nur für Verstorbene, die nicht in einer Leichenhalle aufgebahrt sind. Mecklenburg-Vorpommern führt zehn Tage, die nach einer Branchenübersicht die Höchstdauer für die Beförderung ins Krematorium bezeichnen.

Zahl, nicht hinterlegt, keine Frist: drei Zustände

Eine Zelle in der Tabelle kann drei Dinge bedeuten. Eine Zahl steht so im Gesetz. „Nicht hinterlegt" heißt: Wir haben diesen Wert nicht gegen den Gesetzestext erhoben; die Frist gibt es dann möglicherweise, nur nicht in unseren Daten. „Keine gesetzliche Frist" heißt: Das Land kennt diese Frist nicht.

Die beiden letzten Zustände zu verwechseln ist der teuerste Fehler an dieser Stelle; aus „wir wissen es nicht" wird sonst „Sie dürfen nicht", oder umgekehrt. Berlin kennt seit der Streichung seiner Fristen tatsächlich keine Höchstfrist; wer dort eine durchsetzt, behindert, was der Gesetzgeber ermöglichen wollte. Für Hamburg sind Warte- und Höchstfrist dagegen nicht hinterlegt; „keine Frist" wäre dort eine Behauptung, die wir nicht belegen können.

Wie gezählt wird: Anker, Tage, Wochenenden

Die erste Frage ist, woran die Frist hängt. Die meisten Länder rechnen ab Eintritt des Todes; Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen knüpfen ihre Höchstfrist an die Feststellung des Todes. Bei einem erst nach Tagen aufgefundenen Verstorbenen liegen beide Zeitpunkte weit auseinander, und die Frist beginnt später, als das Sterbedatum vermuten lässt.

Die zweite Frage ist, ob Tage oder Stunden gezählt werden. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB); die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder übernehmen diese Regel, für den Bund in § 31 Abs. 1 VwVfG. Eine Trauerfeier am letzten Tag liegt also innerhalb der Frist, auch nachmittags. Nur Baden-Württemberg nennt die Höchstfrist in Stunden; dort ist sie um, wenn die Stunden um sind.

Die dritte Frage sind Wochenenden und Feiertage. Bayern, Sachsen rechnen Samstage, Sonn- und Feiertage aus der Höchstfrist heraus; aus acht Tagen werden real elf bis zwölf. Baden-Württemberg, Niedersachsen stellen auf Tage ab, an denen am Ort nicht bestattet wird oder die die Gemeinde per Satzung bestimmt; ohne kommunale Angaben ist ein kalendarisch berechnetes Datum dort eine Untergrenze. Alle übrigen Länder zählen Kalendertage. Gesetzliche Feiertage sind selbst Landesrecht; einige gelten nur in Teilen eines Landes, und ohne Angabe der Gemeinde rechnet eine Software ohne sie, also eher zu kurz als zu lang.

Soll oder Muss, Bußgeld, Ausnahmen

Nicht jede Höchstfrist ist gleich verbindlich. Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein formulieren sie als Sollvorschrift; eine Überschreitung ist dort nicht ohne Weiteres eine Ordnungswidrigkeit, sondern zunächst ein Grund für die Behörde, nachzufragen. Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Thüringen formulieren zwingend; eine Software mit nur einem roten Warnzustand bildet beides falsch ab. Auch die Urnenfrist hat verschiedene Rechtscharaktere: Pflicht in Bayern, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sollvorschrift in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, behördliches Veranlassungsrecht in Bremen, Hamburg, wo der Ablauf kein Versäumnis der Familie ist, sondern die Behörde zur Beisetzung berechtigt. Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern nennen keine gesetzliche Urnenfrist.

Eine ausdrückliche Bußgeldnorm haben wir für Nordrhein-Westfalen, Sachsen erhoben: Nordrhein-Westfalen § 19 BestG NRW (bis 3.000 Euro), Sachsen § 25 SächsBestG. Sachsen ahndet dabei gesondert die Versäumung der Urnenfrist, die Kühltemperatur und das Versäumen des Antrags auf Fristverlängerung. Für die übrigen Länder heißt „keine Norm erhoben" nicht „folgenlos".

Fast alle Länder nehmen bestimmte Fälle von der Höchstfrist aus: wenn der Leichnam für eine Leichenöffnung, ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren oder wissenschaftliche Zwecke gebraucht wird. Dann ist zu bestatten, sobald der Zweck entfällt; in Rheinland-Pfalz läuft die Frist bei Beteiligung der Staatsanwaltschaft erst ab deren schriftlicher Genehmigung. In Baden-Württemberg gilt die 96-Stunden-Frist nur für Verstorbene, die nicht in einer Leichenhalle aufgebahrt sind. Ob eine Frist auf Antrag verlängert werden kann, regelt jedes Gesetz für sich; der sichere Weg ist überall derselbe: vor Ablauf bei der Behörde nachsuchen und die Antwort ablegen.

Die Frist der zweiten Stunde: Überführung und Kühlung

Die Frage der zweiten Stunde stellt der Nachtdienst: Wie lange darf die verstorbene Person im Heim oder in der Wohnung bleiben? Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein geben 36 Stunden ab dem Tod. Brandenburg, Sachsen verlangen, dass die Überführung binnen 24 Stunden beginnt. Thüringen gibt 48 Stunden. Bayern nennt keine Stundenfrist, sondern die Pflicht, unverzüglich in einen Leichenraum zu verbringen; für Sachsen-Anhalt ist keine Stundenfrist hinterlegt.

Die Frist hat auch eine Untergrenze: In Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt darf nicht vor der Todesbescheinigung überführt werden, in Brandenburg nicht vor der Leichenschau. Eine Kühlregel in Stunden nennen nur Hamburg, Schleswig-Holstein: Hamburg ab 36 Stunden, Schleswig-Holstein ab 72 Stunden. Sachsen regelt eine Temperaturgrenze von höchstens acht Grad Celsius, das Saarland die Pflicht zur Kühleinrichtung. Anderswo heißt das Schweigen des Gesetzes nicht „unbegrenzt"; die praktische Grenze ergibt sich aus der Überführungspflicht.

Welches Landesrecht gilt

Bestattungsgesetze sind Landesgesetze und gelten im Gebiet ihres Landes; einen einzelnen Paragraphen, der die Zuständigkeit bei Überführungen über Landesgrenzen regelt, gibt es nicht. In der Praxis richtet sich die Überführung und Aufbewahrung nach dem Recht des Landes, in dem sich der Leichnam gerade befindet, und die Bestattung nach dem Recht des Landes, in dem bestattet wird. Der Wohnort der Familie spielt keine Rolle. Wird über eine Landesgrenze überführt, gelten nacheinander zwei Gesetze; im Zweifel halten Sie die strengere Frist ein und fragen die Behörde am Bestattungsort. Das ist eine Arbeitsregel, keine Rechtsberatung.

Unabhängig davon läuft die Anzeigefrist des Bundesrechts: Der Tod ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt des Sterbeorts anzuzeigen (§ 28 PStG); der Samstag zählt als Werktag. Einzelheiten unter Sterbefallanzeige.

Was sich 2024 bis 2026 geändert hat

Eine verbreitete Branchenübersicht aus dem Jahr 2020 war bei der Nachprüfung gegen die Gesetzestexte im September 2026 in sechs Ländern überholt. Die wichtigsten Änderungen als Chronik:

  • Bereits 2021: Bayern ersetzt zum 01.04. die 96 Stunden durch acht Tage ab Feststellung des Todes ohne Samstage, Sonn- und Feiertage (§ 19 Abs. 1 BestV). Das saarländische Bestattungsgesetz vom 22.01.2021 nennt zehn Tage für die Erdbestattung (§ 29 Abs. 2) und keine Höchstfrist für die Einäscherung.
  • 14.02.2024, Berlin: Mindest- und Höchstfrist werden ersatzlos gestrichen, ausdrücklich um jüdische und muslimische Bestattungen binnen eines Tages zu ermöglichen (§ 21 BestattG).
  • 01.04.2025: Die zweite Leichenschau vor der Einäscherung gilt in allen sechzehn Ländern; Bayern war das letzte Land.
  • 22.09.2025, Rheinland-Pfalz: Vollständig neues Bestattungsgesetz; die Frist steht in § 23, die alte Fundstelle § 15 existiert nicht mehr. Vierzehn Tage ab Feststellung des Todes sind der längste Wert im Bund.
  • 01.10.2025, Sachsen-Anhalt (gültig seit 01.05.2026): Neufassung des Bestattungsgesetzes; die zweite Leichenschau ist vor jeder Bestattung vorgeschrieben, auch vor der Erdbestattung (§ 15 Abs. 3).
  • Ohne Datum im Datensatz: Hessen nennt statt 96 Stunden zehn Tage und eine Urnenfrist von neun Wochen (§ 16 FBG); Schleswig-Holstein drei Monate Urnenfrist, nicht einen; Thüringen führt die Höchstfrist in § 17, nicht in § 20.
  • Berichtigungen im Datensatz am 01.10.2026: Saarland zehn statt sieben Tage; Nordrhein-Westfalen Bußgeldnorm § 19 statt § 20 BestG NRW; Baden-Württemberg Fundstelle § 37 statt § 39 BestattG.

Jeder Datensatz trägt das Datum, an dem er zuletzt gegen den Gesetzestext gelesen wurde; ist das lange her, sehen Sie es. Wie wir erheben und korrigieren, steht unter So prüfen wir Rechtsangaben.

So rechnet Revean, und was die Zahlen nicht sind

Angaben ohne Gewähr. Erhoben aus den Landesgesetzen, Stand 4. September 2026 — das Prüfdatum steht an jedem Land. Maßgeblich ist das Bestattungsgesetz Ihres Landes; bitte prüfen Sie die genannte Vorschrift. Der Wert dieser Übersicht liegt weniger in den Zahlen als in den Fundstellen: Mit dem Paragraphen prüft ein Bestattungshaus seinen Wert in kurzer Zeit nach. Abweichungen melden Sie über Kontakt; die Korrektur erscheint datiert im Änderungsprotokoll.

Häufige Fragen

Innerhalb welcher Zeit muss eine Beerdigung stattfinden?

Das regelt jedes Bundesland selbst. Die Höchstfrist für die Erdbestattung reicht von 4 Tagen (Baden-Württemberg, dort als 96 Stunden) bis 14 Tagen (Rheinland-Pfalz); Berlin kennt keine gesetzliche Höchstfrist. Den Wert Ihres Landes finden Sie in der Tabelle; für Hamburg ist er nicht hinterlegt.

Wie lange darf ein Verstorbener zu Hause bleiben?

Das ist die Überführungsfrist. In Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sind es 36 Stunden ab dem Tod, in Brandenburg, Sachsen muss die Überführung binnen 24 Stunden beginnen, in Thüringen sind es 48 Stunden. Bayern nennt keine Stundenfrist, sondern die Pflicht, unverzüglich in einen Leichenraum zu verbringen; für Sachsen-Anhalt ist keine hinterlegt.

Wie lange darf eine Urne aufbewahrt werden?

Zwischen einem Monat und sechs Monaten, je nach Land; Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern nennen keine gesetzliche Urnenfrist. In Bremen, Hamburg ist der Ablauf kein Versäumnis der Familie, sondern erlaubt der Behörde, die Beisetzung selbst zu veranlassen. Bezugspunkt ist meist die Einäscherung.

Zählen Wochenenden mit?

In den meisten Ländern ja: Sie zählen Kalendertage. Bayern, Sachsen rechnen Samstage, Sonn- und Feiertage aus der Höchstfrist heraus. Baden-Württemberg, Niedersachsen lassen die Tage aus, an denen am Ort nicht bestattet wird. Für die Sterbefallanzeige gilt eine andere Regel: dritter Werktag, der Samstag zählt mit.

Kann die Frist verlängert werden?

Ob und wie, regelt jedes Landesgesetz. Üblich ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde vor Ablauf; in Sachsen ist bereits das Unterlassen des Antrags eine Ordnungswidrigkeit. Bei Leichenöffnung oder Ermittlungsverfahren ruht die Frist in der Regel ohne Antrag. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.

Quellen

Änderungen

  • 04.10.2026: Erste Fassung.

Etwas ist falsch oder veraltet? Schreiben Sie uns an info@bestattungs-experten.de — wir prüfen es und nennen die Änderung hier.

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