Bestattungsfrist in Sachsen-Anhalt auf einen Blick
| Frist | Sachsen-Anhalt | Bezug und Zählweise |
|---|---|---|
| Wartefrist Erdbestattung (frühestens) | keine gesetzliche Frist | |
| Wartefrist Feuerbestattung (frühestens) | keine gesetzliche Frist | |
| Höchstfrist Erdbestattung (spätestens) | 10 Tage | ab Eintritt des Todes, in Kalendertagen; Sollvorschrift („soll") |
| Höchstfrist Einäscherung (spätestens) | 10 Tage | ab Eintritt des Todes, in Kalendertagen |
| Urne beisetzen binnen | 180 Tage (sechs Monate) | Pflicht |
| Überführung in einen Leichenraum | nicht hinterlegt; nicht vor der Todesbescheinigung | |
| Kühlung | siehe Hinweis unter der Tabelle | |
| Fundstelle | §§ 17, 18 BestattG (Sachsen-Anhalt) | zuletzt gegen den Gesetzestext geprüft am 04.09.2026 |
Die Tabelle unterscheidet drei Zustände: Eine Zahl steht so im Gesetz. „Nicht hinterlegt" heißt, dass wir den Wert nicht gegen den Gesetzestext erhoben haben; die Frist gibt es dann möglicherweise, nur nicht in unseren Daten. „Keine gesetzliche Frist" heißt, dass das Land diese Frist nicht kennt. Aus „wir wissen es nicht" darf nie „Sie dürfen nicht" werden, und umgekehrt.
Hinweis aus dem Datensatz: Die Wartefrist wurde aufgehoben (§ 17 Abs. 1 BestattG LSA).
Zur Kühlung: Sachsen-Anhalt nennt keine Stundenfrist, verbietet aber die Überführung vor der Todesbescheinigung.
Was in Sachsen-Anhalt anders ist
Sachsen-Anhalt hat seine Wartefrist aufgehoben: § 17 Abs. 1 BestattG LSA ist im Gesetzestext ausdrücklich mit „(aufgehoben)" markiert. Die Höchstfrist von zehn Tagen ist eine Sollvorschrift, die Urne ist binnen sechs Monaten beizusetzen. Eine Stundenfrist für die Überführung ist in unseren Daten nicht hinterlegt; der Datensatz vermerkt, dass das Gesetz keine nennt, die Überführung vor der Todesbescheinigung aber verbietet.
Die größte Änderung betrifft die zweite Leichenschau. Mit der Neufassung vom 01.10.2025, gültig seit dem 01.05.2026, ist die Bestattung nach § 15 Abs. 3 erst nach einer zweiten Leichenschau zulässig, auch vor der Erdbestattung; bis zum 30.04.2026 galt sie nur vor der Einäscherung. Durchführen muss sie eine ärztliche Person mit Befähigung nach § 9 Abs. 4, in der Regel aus der Rechtsmedizin, nicht dieselbe wie bei der ersten Leichenschau.
Für den Ablauf im Haus heißt das: Auch bei einer Erdbestattung muss die zweite Leichenschau vor dem Termin beauftragt und nachgewiesen sein. Die Tuchbestattung ist in § 15 Abs. 1 und 2 vorgesehen; der Transport erfolgt im geschlossenen Sarg, der am Grab geöffnet werden darf.
Wie die Frist gezählt wird, mit Beispiel
Zwei Fragen entscheiden über das Datum: Woran hängt die Frist, und wie wird gezählt. In Sachsen-Anhalt rechnet die Höchstfrist ab Eintritt des Todes; eine Wartefrist kennt das Land nicht.
Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB; die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder übernehmen diese Regel, für den Bund § 31 Abs. 1 VwVfG). Eine Trauerfeier am letzten Tag um 11:00 Uhr liegt deshalb innerhalb der Frist, auch wenn der Tod um 9:00 Uhr eingetreten war. Sachsen-Anhalt zählt Kalendertage; Samstage, Sonn- und Feiertage verlängern die Frist nicht. Fällt das Fristende auf einen Tag, an dem der Friedhof nicht bestattet, planen Sie den letzten Werktag davor oder klären eine Lösung mit der Behörde; eine automatische Verschiebung nimmt Revean nicht vor.
Ein Beispiel macht die Zählweise sichtbar: Tod am Freitag, 09.10.2026, um 10:00 Uhr, Feststellung am selben Tag. Die Daten sind mit derselben Rechnung erzeugt, die der Fristen-Wächter in Revean verwendet; sie ersetzen nicht den Blick in §§ 17, 18 BestattG (Sachsen-Anhalt).
| Frist | Ergebnis im Beispiel | Regel |
|---|---|---|
| Todeszeitpunkt (angenommen) | Freitag, 09.10.2026, 10:00 Uhr | Feststellung des Todes am selben Tag |
| Frühestens bestatten (Erdbestattung) | keine gesetzliche Frist | |
| Frühestens einäschern | keine gesetzliche Frist | |
| Spätestens bestatten (Erdbestattung) | Montag, 19.10.2026 | 10 Tage ab Eintritt des Todes, in Kalendertagen |
| Spätestens einäschern | Montag, 19.10.2026 | 10 Tage ab Eintritt des Todes, in Kalendertagen |
| Urne beisetzen (bei Feuerbestattung) | Mittwoch, 07.04.2027 | gerechnet vom Sterbedatum, weil das Einäscherungsdatum im Beispiel fehlt; im Gesetz ist der Bezugspunkt meist die Einäscherung |
| Überführung | nicht hinterlegt | |
| Sterbefallanzeige beim Standesamt | Dienstag, 13.10.2026 | dritter auf den Tod folgender Werktag, § 28 PStG; der Samstag zählt als Werktag |
Die Höchstfrist ist in Kalendertagen gezählt; Wochenenden und Feiertage verlängern sie nicht. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, deshalb steht der ganze letzte Tag zur Verfügung. Fällt er auf ein Wochenende, zeigt Revean dieses Datum an und verschiebt es nicht auf den nächsten Werktag.
Ausnahmen, Verlängerung und Ordnungswidrigkeit
Die Bestattungsgesetze nehmen Fälle, in denen der Leichnam für eine Leichenöffnung, ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren oder wissenschaftliche Zwecke gebraucht wird, in der Regel von der Höchstfrist aus; dann ist zu bestatten, sobald der Zweck entfällt. Mit welchem Wortlaut Sachsen-Anhalt das regelt, lesen Sie in §§ 17, 18 BestattG (Sachsen-Anhalt).
Die Höchstfrist ist in Sachsen-Anhalt als Sollvorschrift formuliert. Eine Überschreitung ist damit nicht ohne Weiteres eine Ordnungswidrigkeit; in der Praxis fragt die Behörde nach und erwartet eine Begründung. Das ist kein Freibrief, aber ein anderer Maßstab.
Für Sachsen-Anhalt haben wir keine ausdrückliche Bußgeldnorm erhoben. Das heißt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bliebe; prüfen Sie den Bußgeldkatalog des Gesetzes.
Sarg oder Tuch in Sachsen-Anhalt
Das Landesgesetz sieht die Bestattung im Tuch ausdrücklich vor. Fundstelle: § 15 Abs. 1 und 2 BestattG (Sachsen-Anhalt). „Leichen werden in Särgen oder Tüchern auf Friedhöfen bestattet." Voraussetzung: der erklärte oder mutmaßliche Wille, keine entgegenstehenden öffentlichen Belange und kein Widerspruch des Friedhofsträgers. Nur auf geeigneten Flächen; Transport im geschlossenen Sarg, der am Grab geöffnet werden darf.
Die Auskunft betrifft nur das Landesrecht. Ob im Tuch bestattet werden kann, entscheidet zusätzlich der Friedhofsträger über seine Satzung und über ein geeignetes Grabfeld. Der Transport bis zur Grabstätte erfolgt in allen Ländern im geschlossenen Sarg. Den Stand aller sechzehn Länder finden Sie unter Sargpflicht und Tuchbestattung.
Zweite Leichenschau in Sachsen-Anhalt
Vor einer Einäscherung wird der Verstorbene ein zweites Mal ärztlich untersucht; seit dem 01.04.2025 gilt das in allen sechzehn Ländern. Zuständig in Sachsen-Anhalt: Ärztliche Person mit Befähigung nach § 9 Abs. 4 BestattG LSA (in der Regel Rechtsmedizin), nicht die der ersten Leichenschau. Zur Qualifikation: Weiterbildungsabschluss in Pathologie oder Rechtsmedizin (§ 9 Abs. 4 BestattG LSA). Ort und Anlass: In einer geeigneten Bestattungseinrichtung oder Leichenhalle — vor jeder Bestattung, auch vor der Erdbestattung (§ 15 Abs. 3 BestattG LSA, seit 01.05.2026). Das Land verlangt sie vor jeder Bestattung, also auch vor der Erdbestattung.
Entbehrlich ist sie, wenn eine Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO vorliegt oder bereits eine Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO stattgefunden hat. Prüfen Sie das anhand des Papiers, das Ihnen vorliegt — beides steht dort ausdrücklich. In Sachsen-Anhalt entfällt sie außerdem bei Totgeborenen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BestattG LSA). Die Kosten sind kein fester Preis, sondern folgen der Abrechnung nach GOÄ; Ablauf und Kostenspanne beschreibt Zweite Leichenschau.
Sachsen-Anhalt im Vergleich mit Sachsen und Niedersachsen
Bestattungshäuser in Grenznähe überführen regelmäßig über eine Landesgrenze, und dann gelten nacheinander zwei Gesetze.
Sachsen: Sachsen gibt für die Erdbestattung 8 Tage (Sachsen-Anhalt: 10 Tage), gerechnet ab Feststellung des Todes statt ab Eintritt des Todes. Gezählt wird in Sachsen ohne Samstage, Sonn- und Feiertage, in Sachsen-Anhalt in Kalendertagen. Die Höchstfrist ist in Sachsen eine zwingende Frist („muss"), in Sachsen-Anhalt eine Sollvorschrift („soll"). Die Wartefrist beträgt in Sachsen 48 Stunden (Sachsen-Anhalt: keine gesetzliche Frist). Überführung: Sachsen 24 Stunden bis zum Beginn der Fahrt, Sachsen-Anhalt nicht hinterlegt.
Niedersachsen: Niedersachsen gibt für die Erdbestattung 8 Tage (Sachsen-Anhalt: 10 Tage). Gezählt wird in Niedersachsen ohne die Tage, an denen am Ort nicht bestattet wird, in Sachsen-Anhalt in Kalendertagen. Die Wartefrist beträgt in Niedersachsen 48 Stunden (Sachsen-Anhalt: keine gesetzliche Frist). Für die Urne gibt Niedersachsen 30 Tage (ein Monat) als Sollvorschrift; Sachsen-Anhalt: 180 Tage (sechs Monate). Überführung: Niedersachsen 36 Stunden, Sachsen-Anhalt nicht hinterlegt.
| Land | Wartefrist | Höchstfrist Erdbestattung | Urne | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Sachsen-Anhalt | keine gesetzliche Frist | 10 Tage ab Eintritt des Todes | 180 Tage (sechs Monate) | §§ 17, 18 BestattG (Sachsen-Anhalt) |
| Sachsen | 48 Stunden | 8 Tage ab Feststellung des Todes | 180 Tage (sechs Monate) | § 19 SächsBestG (Sachsen) |
| Niedersachsen | 48 Stunden | 8 Tage ab Eintritt des Todes | 30 Tage (ein Monat) | § 9 BestattG (Niedersachsen) |
Alle sechzehn Länder mit Fundstelle und Prüfdatum stehen in der Übersicht der Bestattungsfristen.
Was das Bestattungshaus festhalten sollte
Nicht verwechseln: Neben der Bestattungsfrist läuft die Anzeigefrist des Bundesrechts. Der Tod ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt des Sterbeorts anzuzeigen (§ 28 PStG); der Samstag ist ein Werktag. Diese Frist ist in allen Ländern gleich, unabhängig davon, wie Sachsen-Anhalt zählt; Unterlagen und Zuständigkeit beschreibt Sterbefallanzeige.
- Bundesland des Sterbeorts und des Bestattungsorts am Fall vermerken; die Frist folgt dem Landesrecht, nicht dem Wohnort
- Sterbezeit aus der Todesbescheinigung übernehmen; ohne Uhrzeit rechnen Stundenfristen ab Mitternacht
- Nicht überführen, bevor die Todesbescheinigung vorliegt
- Leichenöffnung oder Ermittlungsverfahren in der Akte vermerken; solange läuft die Höchstfrist nicht
- Ist die Frist nicht zu halten: vor Ablauf bei der Behörde nachsuchen
- Urnenfrist von 180 Tagen (sechs Monate) nach der Trauerfeier im Blick behalten
- Der Familie die Fristen mit Fundstelle nennen
Angaben ohne Gewähr. Erhoben aus den Landesgesetzen, Stand 4. September 2026 — das Prüfdatum steht an jedem Land. Maßgeblich ist das Bestattungsgesetz Ihres Landes; bitte prüfen Sie die genannte Vorschrift. Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Wie wir Fundstellen erheben, steht unter So prüfen wir Rechtsangaben; Abweichungen melden Sie über Kontakt.
Häufige Fragen
Wann muss eine Beerdigung in Sachsen-Anhalt stattfinden?
Spätestens 10 Tage ab Eintritt des Todes muss die Erdbestattung erfolgt sein, gezählt in Kalendertagen; die Frist ist eine Sollvorschrift („soll"). Eine Wartefrist vor der Bestattung kennt das Land nicht. Fundstelle: §§ 17, 18 BestattG (Sachsen-Anhalt).
Wie lange darf eine Urne in Sachsen-Anhalt aufbewahrt werden?
Die Urne ist binnen 180 Tagen (sechs Monate) beizusetzen (Pflicht). Bezugspunkt ist im Landesrecht meist die Einäscherung. Nach der Trauerfeier gerät diese Frist leicht aus dem Blick; tragen Sie sie als Aufgabe ein.
Zählen Wochenenden und Feiertage in Sachsen-Anhalt mit?
Ja. Sachsen-Anhalt zählt die Höchstfrist in Kalendertagen; Wochenenden und Feiertage verlängern sie nicht. Für die Sterbefallanzeige gilt dagegen die Werktagsregel des § 28 PStG.
Ist in Sachsen-Anhalt eine Bestattung ohne Sarg möglich?
Das Landesgesetz sieht die Bestattung im Tuch ausdrücklich vor. Fundstelle: § 15 Abs. 1 und 2 BestattG (Sachsen-Anhalt). In jedem Fall entscheidet zusätzlich der Friedhofsträger über Satzung und Grabfeld, und der Transport bis zur Grabstätte erfolgt im geschlossenen Sarg.
Wer macht in Sachsen-Anhalt die zweite Leichenschau?
Ärztliche Person mit Befähigung nach § 9 Abs. 4 BestattG LSA (in der Regel Rechtsmedizin), nicht die der ersten Leichenschau. Sie ist in diesem Land vor jeder Bestattung nötig, auch vor der Erdbestattung. Entbehrlich ist sie bei einer Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO oder nach einer Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO.
Wo steht das im Gesetz?
Bestattungsfristen: §§ 17, 18 BestattG (Sachsen-Anhalt). Sargpflicht: § 15 Abs. 1 und 2 BestattG (Sachsen-Anhalt). Anzeigefrist: § 28 PStG. Geprüft am 04.09.2026; maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut im amtlichen Landesrechtsportal.
Quellen
- Landesrecht Sachsen-Anhalt: Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA), Fassung vom 01.10.2025, §§ 9, 15, 17, 18, abgerufen am 04.10.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 188 Fristende, abgerufen am 04.10.2026
- Verwaltungsverfahrensgesetz, § 31 Fristen und Termine, abgerufen am 04.10.2026
- Personenstandsgesetz, § 28 Anzeige, abgerufen am 04.10.2026
- Strafprozeßordnung, § 87 Leichenschau, Leichenöffnung, abgerufen am 04.10.2026
- Strafprozeßordnung, § 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod, abgerufen am 04.10.2026
Änderungen
- 04.10.2026: Erste Fassung.
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