Wozu es die zweite Leichenschau gibt
Die erste Leichenschau stellt den Tod fest und hält Todeszeit und Todesart in der Todesbescheinigung fest. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod sind Polizei- und Gemeindebehörden nach § 159 Abs. 1 StPO zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht verpflichtet.
Nach einer Erdbestattung lässt sich ein Leichnam exhumieren und nachuntersuchen. Nach einer Einäscherung ist das ausgeschlossen: Mit der Asche sind alle Spuren vernichtet, die auf eine nicht natürliche Todesursache hindeuten könnten. Deshalb verlangen die Bestattungsgesetze der Länder vor der Einäscherung eine zweite Untersuchung durch eine weitere ärztliche Person; Sachsen-Anhalt schreibt ausdrücklich vor, dass es nicht dieselbe wie bei der ersten Leichenschau sein darf.
Unsere Daten führen für jedes der 16 Länder eine zuständige Stelle. Seit wann die Pflicht in welchem Land gilt, haben wir nicht an allen Landesgesetzen nachgeprüft und nennen deshalb kein Datum. Für das Bestattungshaus ist der Schritt eine Voraussetzung, keine Formalie: Eingeäschert werden darf erst, wenn die Untersuchung stattgefunden hat oder feststeht, dass sie entfällt. Ohne den Nachweis müssen Sie damit rechnen, dass das Krematorium den Leichnam nicht annimmt.
Wer sie durchführt und wo: der Stand je Bundesland
Die Tabelle zeigt, was wir je Land erhoben haben. Wo zur Qualifikation nichts steht, haben wir nichts erhoben; das heißt nicht, dass das Land nichts verlangt. Für 15 Länder haben wir keinen eigenen Ort erhoben; dort steht die Vorgabe unserer Daten, nicht ein Zitat aus dem Landesgesetz. Eine Fundstelle je Land tragen unsere Daten bisher nur für Sachsen-Anhalt. Wie wir Rechtsangaben erheben und prüfen, steht unter So prüfen wir.
| Bundesland | Zuständig | Ort | Qualifikation |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Gesundheitsamt / untere Gesundheitsbehörde | In aller Regel im Krematorium, unmittelbar vor der Einäscherung (Vorgabe unserer Daten) | Keine Angabe erhoben |
| Bayern | Gesundheitsamt / untere Gesundheitsbehörde | In aller Regel im Krematorium, unmittelbar vor der Einäscherung (Vorgabe unserer Daten) | Keine Angabe erhoben |
| Berlin | Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin | In aller Regel im Krematorium, unmittelbar vor der Einäscherung (Vorgabe unserer Daten) | Keine Angabe erhoben |
| Brandenburg | Gesundheitsamt / untere Gesundheitsbehörde | In aller Regel im Krematorium, unmittelbar vor der Einäscherung (Vorgabe unserer Daten) | Keine Angabe erhoben |
| Bremen | Gesundheitsamt / untere Gesundheitsbehörde | In aller Regel im Krematorium, unmittelbar vor der Einäscherung (Vorgabe unserer Daten) | Keine Angabe erhoben |
| Hamburg | Gesundheitsamt / untere Gesundheitsbehörde | In aller Regel im Krematorium, unmittelbar vor der Einäscherung (Vorgabe unserer Daten) | Keine Angabe erhoben |
| Hessen | Gesundheitsamt / untere Gesundheitsbehörde | In aller Regel im Krematorium, unmittelbar vor der Einäscherung (Vorgabe unserer Daten) | Keine Angabe erhoben |
| Mecklenburg-Vorpommern | Gesundheitsamt / untere Gesundheitsbehörde | In aller Regel im Krematorium, unmittelbar vor der Einäscherung (Vorgabe unserer Daten) | Keine Angabe erhoben |
| Niedersachsen | Gesundheitsamt / untere Gesundheitsbehörde | In aller Regel im Krematorium, unmittelbar vor der Einäscherung (Vorgabe unserer Daten) | Keine Angabe erhoben |
| Nordrhein-Westfalen | Gesundheitsamt / untere Gesundheitsbehörde | In aller Regel im Krematorium, unmittelbar vor der Einäscherung (Vorgabe unserer Daten) | Keine Angabe erhoben |
| Rheinland-Pfalz | Gesundheitsamt / untere Gesundheitsbehörde | In aller Regel im Krematorium, unmittelbar vor der Einäscherung (Vorgabe unserer Daten) | Keine Angabe erhoben |
| Saarland | Gesundheitsamt / untere Gesundheitsbehörde | In aller Regel im Krematorium, unmittelbar vor der Einäscherung (Vorgabe unserer Daten) | Keine Angabe erhoben |
| Sachsen | Gesundheitsamt / untere Gesundheitsbehörde | In aller Regel im Krematorium, unmittelbar vor der Einäscherung (Vorgabe unserer Daten) | Keine Angabe erhoben |
| Sachsen-Anhalt | Ärztliche Person mit Befähigung nach § 9 Abs. 4 BestattG LSA (in der Regel Rechtsmedizin), nicht die der ersten Leichenschau | In einer geeigneten Bestattungseinrichtung oder Leichenhalle — vor jeder Bestattung, auch vor der Erdbestattung (§ 15 Abs. 3 BestattG LSA, seit 01.05.2026). | Weiterbildungsabschluss in Pathologie oder Rechtsmedizin (§ 9 Abs. 4 BestattG LSA). |
| Schleswig-Holstein | Kreise und kreisfreie Städte | In aller Regel im Krematorium, unmittelbar vor der Einäscherung (Vorgabe unserer Daten) | Gebietsbezeichnung Rechtsmedizin, Pathologie, Anatomie oder Öffentliches Gesundheitswesen, Zugehörigkeit zu einem rechtsmedizinischen Institut oder besondere Sachkunde. Die Sachkunde setzt eine mindestens achtstündige, von einer Landesärztekammer anerkannte Fortbildung innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Ermächtigung voraus, mit jährlicher Wiederholung. |
| Thüringen | Untere Gesundheitsbehörde oder ermächtigter Facharzt | In aller Regel im Krematorium, unmittelbar vor der Einäscherung (Vorgabe unserer Daten) | Arzt der unteren Gesundheitsbehörde oder ermächtigter Facharzt für Pathologie, Anatomie oder Rechtsmedizin. |
In 12 Ländern ist der Weg nach unseren Daten gleich: Zuständig ist das Gesundheitsamt beziehungsweise die untere Gesundheitsbehörde, untersucht wird in aller Regel im Krematorium unmittelbar vor der Einäscherung. Wie die Untersuchung in Gang kommt, ob über die Anmeldung beim Krematorium oder durch einen eigenen Auftrag an die Behörde, handhaben Krematorien und Ämter unterschiedlich; klären Sie das beim ersten Fall mit dem Krematorium, das Sie beauftragen. Berlin hat die Aufgabe beim Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin gebündelt, in Schleswig-Holstein liegt sie bei den Kreisen und kreisfreien Städten, Thüringen lässt neben der unteren Gesundheitsbehörde auch ermächtigte Fachärztinnen und Fachärzte zu.
Schleswig-Holstein zeigt, worauf Sie bei einer ermächtigten ärztlichen Person achten sollten: Die Ermächtigung setzt eine Fortbildung voraus, die jährlich aufzufrischen ist, und kann ablaufen. Wer eine Praxis fest beauftragt, sollte sich die gültige Ermächtigung einmal zeigen lassen.
Sachsen-Anhalt: vor jeder Bestattung, nicht nur vor der Einäscherung
Sachsen-Anhalt ist das einzige Land in unseren Daten, das die zweite Leichenschau vor jeder Bestattung verlangt, also auch vor der Erdbestattung. Die Regelung steht im Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt; die wesentlichen Punkte, wie wir sie erhoben haben:
- Zuständig: Ärztliche Person mit Befähigung nach § 9 Abs. 4 BestattG LSA (in der Regel Rechtsmedizin), nicht die der ersten Leichenschau.
- Qualifikation: Weiterbildungsabschluss in Pathologie oder Rechtsmedizin (§ 9 Abs. 4 BestattG LSA).
- Ort und Grundlage: In einer geeigneten Bestattungseinrichtung oder Leichenhalle — vor jeder Bestattung, auch vor der Erdbestattung (§ 15 Abs. 3 BestattG LSA, seit 01.05.2026).
- In Sachsen-Anhalt entfällt sie außerdem bei Totgeborenen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BestattG LSA).
Für ein Haus in Sachsen-Anhalt heißt das: Der Schritt gehört in jeden Ablauf, nicht nur in den der Feuerbestattung, und der Termin in der Leichenhalle vor den Beisetzungstermin mit dem Friedhof. Welche Bestattungsfrist daneben läuft, steht im Ratgeber Bestattungsfrist Sachsen-Anhalt.
Offen gesagt: Die mitgelieferte Vorlage „Feuerbestattung" in Revean enthält die Aufgabe „Zweite Leichenschau beauftragen". Für die Erdbestattung in Sachsen-Anhalt gibt es noch keine ausgelieferte Vorlage mit diesem Schritt; Häuser dort ergänzen ihn in ihrer eigenen Ablauf-Vorlage. Auch die Sperre, die einen Einäscherungstermin bei offener Aufgabe zurückhält, gilt nur für Termine der Art Einäscherung; einen Beisetzungstermin hält sie nicht auf. Für die Erdbestattung in Sachsen-Anhalt bleibt die Kontrolle also bei Ihnen.
Wann die zweite Leichenschau entfällt
Die beiden Fälle, in denen sie nach unserer Erhebung entfällt, knüpfen an die Strafprozessordnung an. Erstens: Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod oder bei einem unbekannten Leichnam ist zur Bestattung die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich (§ 159 Abs. 2 StPO). Zweitens: Eine Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO wird von zwei Ärzten vorgenommen, von denen einer Gerichtsarzt, Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein muss. In beiden Fällen hat eine staatliche Stelle den Todesfall bereits geprüft. Wie Ihr Land diese Ausnahme fasst, steht im jeweiligen Bestattungsgesetz.
Entbehrlich ist sie, wenn eine Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO vorliegt oder bereits eine Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO stattgefunden hat. Prüfen Sie das anhand des Papiers, das Ihnen vorliegt — beides steht dort ausdrücklich.
Dazu kommen Ausnahmen einzelner Länder, die wir erhoben haben:
- In Sachsen-Anhalt entfällt sie außerdem bei Totgeborenen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BestattG LSA).
Ob das Schreiben, das Ihnen vorliegt, eine Genehmigung nach § 159 Abs. 2 StPO ist oder nur eine Mitteilung über eingestellte Ermittlungen, erkennen Sie am Wortlaut; im Zweifel fragen Sie bei der Staatsanwaltschaft nach. Eine Software kann diese Entscheidung nicht für Sie treffen; Revean zeigt deshalb den Hinweis und keine Automatik.
Zeitpunkt und Einfluss auf den Ablauf
Wo die Untersuchung im Krematorium stattfindet, liegt sie zwischen Anlieferung und Einäscherung: Der Leichnam wird überführt, dort untersucht und erst nach der Freigabe eingeäschert. Das Haus reicht mit der Anmeldung die Todesbescheinigung aus der ersten Leichenschau und die Unterlagen ein, die das Krematorium nennt; welche das sind, unterscheidet sich von Krematorium zu Krematorium.
Wo eine Behörde oder eine ermächtigte ärztliche Person zuständig ist, muss ein Termin abgestimmt werden: Zeit, Ort und wer den Leichnam zugänglich macht. Rechnen Sie diese Wartezeit ein. Die Bestattungsfristen der Länder laufen weiter; eine zweite Leichenschau, die auf einen Termin wartet, verschiebt die Einäscherung, nicht die Frist. Welche Frist in welchem Land gilt, steht im Ratgeber Bestattungsfristen.
Für die Familie ändert sich an der Reihenfolge wenig: Eine Trauerfeier am Sarg kann vor der Einäscherung stattfinden, die Urnenbeisetzung folgt danach. Was sich verschiebt, ist der Zeitpunkt, zu dem Sie den Einäscherungstermin verbindlich zusagen können: erst, wenn der Nachweis vorliegt oder feststeht, dass die Untersuchung entfällt. Sagen Sie das der Familie im Trauergespräch.
Kosten: eine Spanne, kein Preis
Einen bundesweit festen Betrag gibt es nicht. Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ); je nach angesetzter Gebührenziffer fällt der Betrag unterschiedlich aus. Was wir je Land als Spanne erhoben haben:
- 25 bis 75 €: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
- 119 bis 120 €: Bayern
Die höchste Spanne in unseren Daten hat Bayern mit 119 bis 120 €. Wer dort Feuerbestattungen anbietet, sollte den Posten im Angebot nicht mit der Spanne der übrigen Länder ansetzen.
Schätzwerte aus Fach- und Verbandsquellen, keine Rechtsnorm. Abgerechnet wird nach GOÄ; die Ziffern 100 (vorläufige) und 101 (eingehende Leichenschau) haben verschiedene Rahmen. Den Betrag nennt der Arzt.
Im Angebot an die Familie nennen Sie die Gebühr deshalb als Fremdleistung mit Spanne oder mit dem Vermerk „nach Rechnung des Arztes", nicht als festen Betrag. Ob die Gebühr bei Ihnen ein durchlaufender Posten ist (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG) oder eine eigene Leistung, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Revean liefert den Katalogposten „Zweite Leichenschau (Durchlauf)" ohne Preis mit, damit er im Angebot nicht fehlt; Fremdkosten stehen dort getrennt von den eigenen Leistungen, siehe Angebote.
Ablauf im Bestattungshaus
Der Schritt ist klein, aber er steht vor allem, was mit dem Krematorium zu tun hat. Eine Reihenfolge, die zur mitgelieferten Ablauf-Vorlage passt:
- Bestattungsart im Trauergespräch festhalten; bei Feuer-, See-, Baum- und anonymer Bestattung gehört die zweite Leichenschau in den Ablauf, in Sachsen-Anhalt bei jeder Bestattung.
- Prüfen, ob sie entfällt: Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO oder Nachweis einer Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO? Das Papier zur Akte nehmen.
- Zuständige Stelle für das Land klären, in dem der Leichnam liegt (siehe Tabelle oben).
- Fall beim Krematorium anmelden oder Termin mit der Behörde beziehungsweise der ärztlichen Person vereinbaren; Todesbescheinigung und verlangte Unterlagen beilegen.
- Überführung zum Untersuchungsort als Fahrt planen: Zeit, Fahrer, Fahrzeug.
- Nachweis zur Akte nehmen, erst danach den Einäscherungstermin verbindlich zusagen.
- Die Gebühr als Fremdleistung in Angebot und Rechnung aufnehmen.
Häufige Fragen
Ist die zweite Leichenschau in allen Bundesländern Pflicht?
Unsere Daten führen für alle 16 Länder eine zuständige Stelle; seit wann die Pflicht in welchem Land gilt, haben wir nicht an allen Landesgesetzen nachgeprüft. Zuständigkeit, Ort und Qualifikation regelt jedes Land für sich; maßgeblich ist das Bestattungsgesetz Ihres Landes.
Wer bezahlt die zweite Leichenschau?
Die Gebühr stellt die untersuchende Stelle nach GOÄ in Rechnung; wer sie am Ende trägt, ergibt sich aus dem Bestattungsvertrag. In Revean ist sie als Fremdleistung ohne Preis vorbelegt, damit sie im Angebot an die Familie nicht fehlt. Bei einer Sozialbestattung entscheidet das Sozialamt, ob und in welcher Höhe es Kosten übernimmt.
Wann kann sie entfallen?
Wenn eine schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO vorliegt oder eine Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO stattgefunden hat. Sachsen-Anhalt nimmt außerdem Totgeborene aus.
Wo findet sie statt?
Nach unseren Daten in den meisten Ländern im Krematorium, unmittelbar vor der Einäscherung. In Sachsen-Anhalt in einer geeigneten Bestattungseinrichtung oder Leichenhalle, weil sie dort auch vor der Erdbestattung verlangt wird.
Verzögert sie die Einäscherung?
Im Krematorium kaum, weil sie zwischen Anlieferung und Einäscherung liegt. Wo ein Termin mit einer Behörde oder einer ermächtigten Person nötig ist, liegt die Einäscherung um die Wartezeit später; die Bestattungsfrist des Landes läuft weiter.
Was muss ich dem Krematorium mitgeben?
Mindestens die Todesbescheinigung aus der ersten Leichenschau und den Auftrag; welche weiteren Unterlagen verlangt werden, legt das Krematorium fest. Eine Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder der Nachweis einer Leichenöffnung gehört dazu, wenn sie vorliegen.
Quellen
- Strafprozeßordnung, § 159 Anzeige eines nicht natürlichen Todes, abgerufen am 04.10.2026
- Strafprozeßordnung, § 87 Leichenschau und Leichenöffnung, abgerufen am 04.10.2026
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA), §§ 9, 15, 16, abgerufen am 04.10.2026
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), abgerufen am 04.10.2026
- Umsatzsteuergesetz, § 10 Bemessungsgrundlage (durchlaufende Posten), abgerufen am 04.10.2026
Änderungen
- 04.10.2026: Erste Fassung.
- 04.10.2026: Prüflauf: Datum der bundesweiten Pflicht gestrichen (an Primärquellen nicht nachgeprüft); Herkunft des Bundeslands im Fristen-Wächter berichtigt; Ortsangabe als Vorgabe unserer Daten gekennzeichnet; § 87 Abs. 2 StPO im Wortlaut.
Etwas ist falsch oder veraltet? Schreiben Sie uns an info@bestattungs-experten.de — wir prüfen es und nennen die Änderung hier.