Woher die Angaben stammen
Primärquelle ist der konsolidierte Gesetzestext: für Bundesrecht das Portal gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz, für Landesrecht das jeweilige Landesrechtsportal, etwa recht.nrw.de für Nordrhein-Westfalen, recht.saarland.de für das Saarland oder gesetze-bayern.de für die bayerische Bestattungsverordnung. Übersichten von Verbänden, Fachportalen oder Softwareanbietern nutzen wir, um Fragen zu finden, nicht, um sie zu beantworten.
Der Grund steht in unserer eigenen Geschichte. Bis zur Begehung im September 2026 stammten die Bestattungsfristen in Revean aus einer verbreiteten Verbandsübersicht mit Stand 2020. Beim Abgleich mit den Gesetzestexten erwies sie sich in sechs Ländern als überholt. Eine Tabelle „ohne Gewähr" und ohne Datum lässt sich nicht nachprüfen; ein Datensatz mit Paragraph und Prüfdatum schon. Für Bundesrecht gilt dasselbe Verfahren, etwa für die Frist der Sterbefallanzeige aus § 28 PStG. Jede Ratgeberseite nennt ihre Quellen am Ende mit dem Datum des letzten Aufrufs.
Fundstelle je Regel: der Paragraph zählt mehr als die Zahl
Zu jedem Bundesland steht in unserem Datensatz nicht nur die Frist, sondern die Vorschrift, aus der sie stammt. Das ist der eigentliche Wert der Tabelle: Eine Zahl kann veralten, ohne dass man es ihr ansieht. Ein Paragraph lässt sich in einer halben Minute aufschlagen, und wer ihn liest, sieht, ob dort noch dasselbe steht. Die Software macht einen Vorschlag; entscheiden muss die Person, die ihr Landesrecht kennt.
Eine falsche Fundstelle ist schlimmer als keine: Wer nachschlägt und etwas anderes liest, hält die ganze Angabe für unzuverlässig. Deshalb prüfen wir die Paragraphennummer gesondert und führen Fundstellenkorrekturen im Änderungsprotokoll wie Zahlenkorrekturen. Zwei Beispiele aus 2026: In Thüringen steht die Höchstfrist in § 17 und nicht in § 20, wie eine kursierende Übersicht angab; in Baden-Württemberg war uns die Nummer der Sargregel (§ 39) in die Fristzeile gerutscht, richtig ist § 37.
So sehen die Fundstellen heute aus. Die Tabelle entsteht aus demselben Datensatz, mit dem die Software rechnet, und kann von ihm nicht abweichen.
| Bundesland | Vorschrift | Gegen den Gesetzestext geprüft am |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 37 BestattG (Baden-Württemberg) | 04.09.2026 |
| Bayern | §§ 18, 19 BestV (Bayern) | 04.09.2026 |
| Berlin | § 21 BestattG (Berlin) | 04.09.2026 |
| Brandenburg | §§ 20, 22 BbgBestG (Brandenburg) | 04.09.2026 |
| Bremen | § 16 LeichenwesenG (Bremen) | 04.09.2026 |
| Hamburg | § 16 BestattG (Hamburg) | 04.09.2026 |
| Hessen | § 16 FBG (Hessen) | 04.09.2026 |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 11 BestattG (Mecklenburg-Vorpommern) | 04.09.2026 |
| Niedersachsen | § 9 BestattG (Niedersachsen) | 04.09.2026 |
| Nordrhein-Westfalen | § 13 BestG (Nordrhein-Westfalen) | 01.10.2026 |
| Rheinland-Pfalz | § 23 BestG (Rheinland-Pfalz) | 04.09.2026 |
| Saarland | §§ 19, 21, 29 BestattG (Saarland) | 01.10.2026 |
| Sachsen | § 19 SächsBestG (Sachsen) | 04.09.2026 |
| Sachsen-Anhalt | §§ 17, 18 BestattG (Sachsen-Anhalt) | 04.09.2026 |
| Schleswig-Holstein | § 16 BestattG (Schleswig-Holstein) | 04.09.2026 |
| Thüringen | §§ 17, 20 ThürBestG (Thüringen) | 04.09.2026 |
Die Fristen selbst, nach Land und Bestattungsart, stehen in der Übersicht der Bestattungsfristen. Für die Sargpflicht, die zweite Leichenschau und die Sterbefallanzeige gilt dasselbe Muster: Fundstelle je Regel, siehe Sargpflicht und Tuchbestattung, Zweite Leichenschau und Sterbefallanzeige.
Prüfdatum je Datensatz
An jedem Länderdatensatz steht, wann er zuletzt gegen den Gesetzestext gelesen wurde. Heute tragen vierzehn Datensätze das Prüfdatum 04.09.2026 und zwei Datensätze das Prüfdatum 01.10.2026 (Nordrhein-Westfalen, Saarland). Die Daten unterscheiden sich, weil wir nicht die ganze Tabelle neu datieren, wenn wir ein Land berichtigen: Ein Prüfdatum sagt etwas über genau diesen Datensatz, nicht über die Sorgfalt im Allgemeinen.
Für die Ratgeberseiten gilt eine feste Grenze: Jede Seite nennt das Datum ihrer letzten inhaltlichen Prüfung, und eine automatische Probe schlägt fehl, wenn es älter als zwölf Monate ist. Dann wird die Seite erneut gegen ihre Quellen gelesen und das Datum gesetzt, oder die Probe bleibt rot. Für die Länderdatensätze der Software prüft eine Probe bisher nur, dass jedes Prüfdatum vorhanden und wohlgeformt ist, nicht sein Alter; dort steht das Datum sichtbar am Datensatz, und wer es liest, sieht, ob es lange her ist.
Drei Zustände: Zahl, nicht hinterlegt, keine Frist
Eine Frist kann in unserem Datensatz drei Dinge sein, und sie bedeuten Verschiedenes. Eine Zahl heißt: So steht es im Gesetz. „Nicht hinterlegt" heißt: Wir haben diesen Wert für dieses Land nicht erhoben; es kann eine Frist geben, wir kennen sie nicht. „Keine Frist" heißt: Wir haben nachgelesen, und das Land kennt diese Frist nicht. Die beiden letzten Zustände zu verwechseln ist der teuerste Fehler an dieser Stelle. Aus „wir wissen es nicht" würde „Sie dürfen nicht", oder umgekehrt.
| Beispiel | Wert im Datensatz | Bedeutung |
|---|---|---|
| Rheinland-Pfalz, Höchstfrist Erdbestattung | Zahl (14 Tage) | So steht es in der genannten Vorschrift; die Software berechnet daraus ein Datum. |
| Berlin, Höchstfrist Erdbestattung | „keine" (keine Frist) | Berlin hat Warte- und Höchstfrist 2024 gestrichen. Es gibt kein Datum, und das ist richtig so. |
| Hamburg, Höchstfrist Erdbestattung | „null" (nicht hinterlegt) | Für Hamburg ist nur die Urnenfrist belegt. Es gibt kein Datum, weil wir es nicht wissen; bitte im Gesetz nachsehen. |
Dasselbe Prinzip gilt außerhalb der Fristen. Bei der Sargpflicht kennt unser Datensatz den Zustand „nicht geregelt": Im gelesenen Landesgesetz steht nichts zur Tuchbestattung, was weder „erlaubt" noch „verboten" bedeutet, sondern dass die Friedhofssatzung entscheidet. Das trifft heute auf vier Länder zu (Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen). Eine Software, die hier ein Ja oder Nein erfindet, wäre bequemer und falsch.
Was 2026 gegen die Gesetzestexte berichtigt wurde
Bei der Begehung am 4. September 2026 haben wir alle sechzehn Länderdatensätze gegen die konsolidierten Gesetzestexte gelesen. Am 1. Oktober 2026 folgten weitere Berichtigungen. Die Tabelle nennt, was vorher stand, was jetzt steht und woher es kommt. Die Spalte „Vorher" gibt den früheren Stand unserer Datensätze wieder; die neuen Werte stammen aus den heutigen Datensätzen.
| Datum | Land oder Thema | Vorher | Berichtigt |
|---|---|---|---|
| 04.09.2026 | Bayern | 96 Stunden Höchstfrist | 8 Tage ab Feststellung des Todes, Samstage, Sonn- und Feiertage zählen nicht mit (§ 19 Abs. 1 BestV, seit 01.04.2021) |
| 04.09.2026 | Hessen | 96 Stunden Höchstfrist, Urnenfrist nicht enthalten | 10 Tage; Urnenfrist 63 Tage (§ 16 FBG) |
| 04.09.2026 | Rheinland-Pfalz | Fundstelle § 15 BestG | Neues Gesetz vom 22.09.2025: 14 Tage, Fundstelle § 23 BestG |
| 04.09.2026 | Berlin | Wartefrist 48 Stunden, Höchstfrist | Beide am 14.02.2024 ersatzlos gestrichen; Datensatz steht auf „keine Frist" |
| 04.09.2026 | Schleswig-Holstein | Urnenfrist ein Monat | Urnenfrist 90 Tage |
| 04.09.2026 | Thüringen | Höchstfrist in § 20 | Höchstfrist in § 17, Mindestfrist in § 20 ThürBestG |
| September 2026 | Baden-Württemberg | Fundstelle § 39 BestattG | Fundstelle § 37 BestattG; § 39 regelt Särge und Urnen |
| 01.10.2026 | Nordrhein-Westfalen | Bußgeldnorm § 20 BestG NRW | Bußgeldnorm § 19 BestG NRW; § 20 enthält die Aufhebungsvorschriften |
| 01.10.2026 | Saarland | Sieben Tage nach §§ 31, 32 des alten Gesetzes | 10 Tage für die Erdbestattung nach § 29 Abs. 2 BestattG vom 22.01.2021; für die Einäscherung nennt das Gesetz keine Höchstfrist |
| 01.10.2026 | Bayern, Sargpflicht | Tuchbestattung „nicht geregelt" | Ausnahme nach § 30 Abs. 2 BestV (Bayern): Der Friedhofsträger kann die Erdbestattung im Tuch aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zulassen |
| 01.10.2026 | Sterbefallanzeige, Begründung | Erläuterung berief sich auf § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | Begründung berichtigt: Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen; § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt nur die Verschiebung eines Fristendes, das auf Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt. Die Zählweise (Samstag zählt mit) blieb unverändert |
Zwei Dinge fallen an dieser Liste auf. Erstens: Mehrere Korrekturen betreffen nicht die Zahl, sondern die Fundstelle oder die Begründung. Auch das sind Fehler, weil sie das Nachschlagen verhindern. Zweitens: Die Berichtigung vom 1. Oktober zur Sterbefallanzeige hat am Ergebnis nichts geändert. Wir führen sie trotzdem auf, weil eine falsche Begründung irgendwann zu einer falschen Zahl führt.
Grenzen: was diese Angaben nicht leisten
Nichts auf dieser Website und nichts in der Software ist Rechtsberatung. Wir geben wieder, was in Gesetzestexten steht, und sagen, wo wir es gelesen haben. Ob eine Vorschrift auf Ihren Fall zutrifft, entscheiden Sie, Ihr Verband, Ihre Rechtsberatung oder die zuständige Behörde. Das gilt besonders dort, wo das Gesetz der Behörde Ermessen lässt oder eine Frist aussetzt, etwa bei Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder einer Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz.
- Kommunales Recht erheben wir nicht. Baden-Württemberg und Niedersachsen stellen bei der Höchstfrist auf örtliche Tage ab: Baden-Württemberg auf Tage, an denen am Ort nicht bestattet wird, Niedersachsen auf Tage, die die Gemeinde per Satzung als bestattungsfrei bestimmt. Ohne diese Angabe zählt die Software kalendarisch und nennt das Datum als Untergrenze. Bei der Sargpflicht entscheidet zusätzlich die Satzung des Friedhofsträgers.
- Einzelfallentscheidungen bilden wir nicht ab. Eine Fristverlängerung, eine Freigabe der Staatsanwaltschaft oder eine Ausnahme aus religiösen Gründen steht auf dem Papier, das Ihnen vorliegt, nicht in unserer Datenbank.
- Eine Prüfung durch eine namentlich genannte Juristin oder einen Juristen weisen wir nur aus, wenn sie stattgefunden hat und die Person einverstanden ist. Auf dieser Seite ist das nicht der Fall; die Redaktion hat sie gegen die Gesetzestexte gelesen.
- Gesetze ändern sich zwischen zwei Prüfungen. Das Prüfdatum sagt, wann wir zuletzt gelesen haben, nicht, dass seither nichts geschehen ist. Seit 2020 haben unter anderem Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland ihr Bestattungsrecht geändert.
Deshalb steht unter jeder Fristberechnung derselbe Satz: Maßgeblich ist das Bestattungsgesetz Ihres Landes, bitte prüfen Sie die genannte Vorschrift. Wer unsere Angabe als Anlass zum Nachschlagen nimmt, nutzt sie wie gemeint.
Fehler melden
Wenn Sie in einer Frist, einer Fundstelle oder einer Zuständigkeit eine Abweichung vom Gesetzestext finden, schreiben Sie uns über die Kontaktseite oder an info@bestattungs-experten.de. Hilfreich sind drei Angaben: das Bundesland, die Stelle auf der Website oder in der Software und die Vorschrift, die Sie gelesen haben, am besten mit Absatz und Satz.
Danach lesen wir den genannten Gesetzestext auf dem amtlichen Portal nach. Trifft die Meldung zu, berichtigen wir den Datensatz, setzen sein Prüfdatum neu und tragen die Änderung mit Datum in das Änderungsprotokoll der betroffenen Ratgeberseite ein, so wie oben in der Tabelle. Trifft sie nicht zu, antworten wir mit der Fundstelle, die wir gelesen haben. Eine Antwortzeit versprechen wir nicht. Wer wir sind, steht unter Über Revean; alle Fachseiten mit Quellen und Prüfdatum finden Sie im Ratgeber.
Häufige Fragen
Woher stammen die Fristen auf dieser Website?
Aus den konsolidierten Bestattungsgesetzen und -verordnungen der Länder auf den amtlichen Landesrechtsportalen, für Bundesrecht aus gesetze-im-internet.de. Zu jedem Land steht die Vorschrift im Datensatz; Branchentabellen sind keine Quelle.
Wie aktuell sind die Angaben?
Jeder Länderdatensatz trägt das Datum, an dem er zuletzt gegen den Gesetzestext gelesen wurde; heute sind das die Daten 04.09.2026 und 01.10.2026. Ratgeberseiten werden spätestens nach zwölf Monaten erneut geprüft, sonst schlägt eine automatische Probe fehl.
Was bedeutet „nicht hinterlegt"?
Dass wir diesen Wert für dieses Land nicht erhoben haben. Es kann eine Frist geben; wir kennen sie nicht und ersetzen sie nicht durch einen Vorgabewert. „Keine Frist" bedeutet dagegen, dass wir nachgelesen haben und das Land diese Frist nicht kennt.
Kann ich mich auf die Angaben verlassen?
Sie können sie nachprüfen, und das ist der Zweck der Fundstelle. Verbindlich ist das Gesetz Ihres Landes, nicht unsere Wiedergabe davon. Die Angaben sind keine Rechtsberatung.
Wie melde ich einen Fehler?
Über die Kontaktseite oder per E-Mail an info@bestattungs-experten.de, mit Bundesland, Stelle und der gelesenen Vorschrift. Wir prüfen gegen den amtlichen Text und berichtigen mit Datum im Änderungsprotokoll.
Wer prüft die Angaben?
Die Redaktion von Revean bei der GL BestattungsExperten GmbH, gegen die Gesetzestexte. Eine Prüfung durch namentlich genannte Juristinnen oder Juristen weisen wir nur aus, wenn sie stattgefunden hat; auf dieser Seite ist das nicht der Fall.
Quellen
- Personenstandsgesetz, § 28 Anzeige (Bundesrecht auf gesetze-im-internet.de), abgerufen am 04.10.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend, abgerufen am 04.10.2026
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW), Landesrecht Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 04.10.2026
- Bestattungsgesetz (BestattG) Saarland, Landesrechtsportal, abgerufen am 04.10.2026
- Bestattungsverordnung (BestV) Bayern, § 30, Bayern.Recht, abgerufen am 04.10.2026
Änderungen
- 04.10.2026: Erste Fassung.
Etwas ist falsch oder veraltet? Schreiben Sie uns an info@bestattungs-experten.de — wir prüfen es und nennen die Änderung hier.