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Bestattungsfrist in Rheinland-Pfalz: Fristen, Urne und Fundstelle

Wie lange darf in Rheinland-Pfalz bis zur Bestattung vergehen, ab wann darf bestattet werden, und bis wann muss die Urne beigesetzt sein? Diese Seite nennt die Fristen des Landes mit Fundstelle und Prüfdatum, erklärt die Zählweise an einem Beispiel und vergleicht mit Nordrhein-Westfalen und Hessen.

Von Redaktion Revean (GL BestattungsExperten GmbH) · zuletzt geprüft am 04.10.2026

Bestattungsfrist in Rheinland-Pfalz auf einen Blick

FristRheinland-PfalzBezug und Zählweise
Wartefrist Erdbestattung (frühestens)48 Stundenab Eintritt des Todes
Wartefrist Feuerbestattung (frühestens)48 Stundenab Eintritt des Todes
Höchstfrist Erdbestattung (spätestens)14 Tageab Feststellung des Todes, in Kalendertagen; zwingende Frist („muss")
Höchstfrist Einäscherung (spätestens)14 Tageab Feststellung des Todes, in Kalendertagen
Urne beisetzen binnen180 Tage (sechs Monate)Pflicht
Überführung in einen Leichenraum36 Stundenab Eintritt des Todes
Kühlungkeine Stundenregel erhoben; die praktische Grenze ergibt sich aus der Überführungspflicht
Fundstelle§ 23 BestG (Rheinland-Pfalz)zuletzt gegen den Gesetzestext geprüft am 04.09.2026

Die Tabelle unterscheidet drei Zustände: Eine Zahl steht so im Gesetz. „Nicht hinterlegt" heißt, dass wir den Wert nicht gegen den Gesetzestext erhoben haben; die Frist gibt es dann möglicherweise, nur nicht in unseren Daten. „Keine gesetzliche Frist" heißt, dass das Land diese Frist nicht kennt. Aus „wir wissen es nicht" darf nie „Sie dürfen nicht" werden, und umgekehrt.

Hinweis aus dem Datensatz: Vierzehn Tage ab Todesfeststellung — der längste Wert im Bund. Ist die Staatsanwaltschaft beteiligt (§ 159 StPO), laufen sie erst ab ihrer schriftlichen Genehmigung. Urne: sechs Monate.

Was in Rheinland-Pfalz anders ist

Rheinland-Pfalz hat sein Bestattungsgesetz am 22.09.2025 vollständig neu gefasst. Die Frist steht jetzt in § 23 BestG; die in älteren Übersichten genannte Fundstelle § 15 existiert nicht mehr. Wer dort nachschlägt, liest etwas anderes und hält die ganze Angabe für unzuverlässig.

Mit vierzehn Tagen ab Feststellung des Todes hat Rheinland-Pfalz die längste Höchstfrist im Bund. Ist die Staatsanwaltschaft nach § 159 StPO beteiligt, läuft sie erst ab deren schriftlicher Genehmigung. Die Wartefrist beträgt 48 Stunden ab Eintritt des Todes, die Urne ist binnen sechs Monaten beizusetzen, die Überführung binnen 36 Stunden.

Bei der Sargfrage ist das neue Gesetz eindeutig: § 9 Abs. 7 BestG definiert die Erdbestattung als Bestattung „in einem Sarg oder in einem Leichentuch", beides gleichrangig in der Begriffsbestimmung.

Wie die Frist gezählt wird, mit Beispiel

Zwei Fragen entscheiden über das Datum: Woran hängt die Frist, und wie wird gezählt. In Rheinland-Pfalz rechnet die Wartefrist ab Eintritt des Todes, die Höchstfrist dagegen ab Feststellung des Todes. Bei einem erst nach Tagen aufgefundenen Verstorbenen liegen Tod und Feststellung auseinander; wer vom Sterbedatum rechnet, zeigt eine Frist an, die abgelaufen war, bevor das Haus gerufen wurde. Erfassen Sie deshalb den Zeitpunkt der Feststellung aus der Todesbescheinigung.

Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB; die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder übernehmen diese Regel, für den Bund § 31 Abs. 1 VwVfG). Eine Trauerfeier am letzten Tag um 11:00 Uhr liegt deshalb innerhalb der Frist, auch wenn der Tod um 9:00 Uhr eingetreten war. Rheinland-Pfalz zählt Kalendertage; Samstage, Sonn- und Feiertage verlängern die Frist nicht. Fällt das Fristende auf einen Tag, an dem der Friedhof nicht bestattet, planen Sie den letzten Werktag davor oder klären eine Lösung mit der Behörde; eine automatische Verschiebung nimmt Revean nicht vor.

Ein Beispiel macht die Zählweise sichtbar: Tod am Freitag, 09.10.2026, um 10:00 Uhr, Feststellung am selben Tag. Die Daten sind mit derselben Rechnung erzeugt, die der Fristen-Wächter in Revean verwendet; sie ersetzen nicht den Blick in § 23 BestG (Rheinland-Pfalz).

FristErgebnis im BeispielRegel
Todeszeitpunkt (angenommen)Freitag, 09.10.2026, 10:00 UhrFeststellung des Todes am selben Tag
Frühestens bestatten (Erdbestattung)Sonntag, 11.10.2026, 10:00 Uhr48 Stunden ab Eintritt des Todes
Frühestens einäschernSonntag, 11.10.2026, 10:00 Uhr48 Stunden ab Eintritt des Todes
Spätestens bestatten (Erdbestattung)Freitag, 23.10.202614 Tage ab Feststellung des Todes, in Kalendertagen
Spätestens einäschernFreitag, 23.10.202614 Tage ab Feststellung des Todes, in Kalendertagen
Urne beisetzen (bei Feuerbestattung)Mittwoch, 07.04.2027gerechnet vom Sterbedatum, weil das Einäscherungsdatum im Beispiel fehlt; im Gesetz ist der Bezugspunkt meist die Einäscherung
ÜberführungSamstag, 10.10.2026, 22:00 Uhr36 Stunden ab Eintritt des Todes
Sterbefallanzeige beim StandesamtDienstag, 13.10.2026dritter auf den Tod folgender Werktag, § 28 PStG; der Samstag zählt als Werktag

Die Höchstfrist ist in Kalendertagen gezählt; Wochenenden und Feiertage verlängern sie nicht. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, deshalb steht der ganze letzte Tag zur Verfügung. Fällt er auf ein Wochenende, zeigt Revean dieses Datum an und verschiebt es nicht auf den nächsten Werktag.

Ausnahmen, Verlängerung und Ordnungswidrigkeit

Die Bestattungsgesetze nehmen Fälle, in denen der Leichnam für eine Leichenöffnung, ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren oder wissenschaftliche Zwecke gebraucht wird, in der Regel von der Höchstfrist aus; dann ist zu bestatten, sobald der Zweck entfällt. Mit welchem Wortlaut Rheinland-Pfalz das regelt, lesen Sie in § 23 BestG (Rheinland-Pfalz).

Die Höchstfrist ist in Rheinland-Pfalz zwingend formuliert. Wer sie überschreiten muss, etwa weil Angehörige aus dem Ausland anreisen, sollte vor Ablauf bei der zuständigen Behörde um Verlängerung nachsuchen und die Antwort in der Akte festhalten.

Für Rheinland-Pfalz haben wir keine ausdrückliche Bußgeldnorm erhoben. Das heißt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bliebe; prüfen Sie den Bußgeldkatalog des Gesetzes.

Sarg oder Tuch in Rheinland-Pfalz

Das Landesgesetz sieht die Bestattung im Tuch ausdrücklich vor. Fundstelle: § 9 Abs. 7 BestattG (Rheinland-Pfalz). Erdbestattung ist die Bestattung „in einem Sarg oder in einem Leichentuch" — beides ist gleichrangig in der Begriffsbestimmung genannt.

Die Auskunft betrifft nur das Landesrecht. Ob im Tuch bestattet werden kann, entscheidet zusätzlich der Friedhofsträger über seine Satzung und über ein geeignetes Grabfeld. Der Transport bis zur Grabstätte erfolgt in allen Ländern im geschlossenen Sarg. Den Stand aller sechzehn Länder finden Sie unter Sargpflicht und Tuchbestattung.

Zweite Leichenschau in Rheinland-Pfalz

Vor einer Einäscherung wird der Verstorbene ein zweites Mal ärztlich untersucht; seit dem 01.04.2025 gilt das in allen sechzehn Ländern. Zuständig in Rheinland-Pfalz: Gesundheitsamt / untere Gesundheitsbehörde.

Entbehrlich ist sie, wenn eine Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO vorliegt oder bereits eine Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO stattgefunden hat. Prüfen Sie das anhand des Papiers, das Ihnen vorliegt — beides steht dort ausdrücklich. Die Kosten sind kein fester Preis, sondern folgen der Abrechnung nach GOÄ; Ablauf und Kostenspanne beschreibt Zweite Leichenschau.

Rheinland-Pfalz im Vergleich mit Nordrhein-Westfalen und Hessen

Bestattungshäuser in Grenznähe überführen regelmäßig über eine Landesgrenze, und dann gelten nacheinander zwei Gesetze.

Nordrhein-Westfalen: Nordrhein-Westfalen gibt für die Erdbestattung 10 Tage (Rheinland-Pfalz: 14 Tage), gerechnet ab Eintritt des Todes statt ab Feststellung des Todes. Die Wartefrist von 24 Stunden gilt in Nordrhein-Westfalen nur für die Erdbestattung; eingeäschert werden darf, sobald die Unterlagen vorliegen. Für die Urne gibt Nordrhein-Westfalen 42 Tage (sechs Wochen) als Pflicht; Rheinland-Pfalz: 180 Tage (sechs Monate).

Hessen: Hessen gibt für die Erdbestattung 10 Tage (Rheinland-Pfalz: 14 Tage), gerechnet ab Eintritt des Todes statt ab Feststellung des Todes. Die Wartefrist ist mit 48 Stunden in beiden Ländern gleich. Für die Urne gibt Hessen 63 Tage (neun Wochen) als Pflicht; Rheinland-Pfalz: 180 Tage (sechs Monate).

LandWartefristHöchstfrist ErdbestattungUrneFundstelle
Rheinland-Pfalz48 Stunden14 Tage ab Feststellung des Todes180 Tage (sechs Monate)§ 23 BestG (Rheinland-Pfalz)
Nordrhein-WestfalenErd 24 Stunden, Feuer keine gesetzliche Frist10 Tage ab Eintritt des Todes42 Tage (sechs Wochen)§ 13 BestG (Nordrhein-Westfalen)
Hessen48 Stunden10 Tage ab Eintritt des Todes63 Tage (neun Wochen)§ 16 FBG (Hessen)

Alle sechzehn Länder mit Fundstelle und Prüfdatum stehen in der Übersicht der Bestattungsfristen.

Was das Bestattungshaus festhalten sollte

Nicht verwechseln: Neben der Bestattungsfrist läuft die Anzeigefrist des Bundesrechts. Der Tod ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt des Sterbeorts anzuzeigen (§ 28 PStG); der Samstag ist ein Werktag. Diese Frist ist in allen Ländern gleich, unabhängig davon, wie Rheinland-Pfalz zählt; Unterlagen und Zuständigkeit beschreibt Sterbefallanzeige.

  • Bundesland des Sterbeorts und des Bestattungsorts am Fall vermerken; die Frist folgt dem Landesrecht, nicht dem Wohnort
  • Sterbezeit aus der Todesbescheinigung übernehmen; ohne Uhrzeit rechnen Stundenfristen ab Mitternacht, und die Überführungsfrist von 36 Stunden läuft ab dem Tod
  • Zeitpunkt der Feststellung des Todes erfassen; daran hängt in diesem Land die Höchstfrist
  • Leichenöffnung oder Ermittlungsverfahren in der Akte vermerken; solange läuft die Höchstfrist nicht
  • Ist die Frist nicht zu halten: vor Ablauf bei der Behörde nachsuchen
  • Urnenfrist von 180 Tagen (sechs Monate) nach der Trauerfeier im Blick behalten
  • Der Familie die Fristen mit Fundstelle nennen

Angaben ohne Gewähr. Erhoben aus den Landesgesetzen, Stand 4. September 2026 — das Prüfdatum steht an jedem Land. Maßgeblich ist das Bestattungsgesetz Ihres Landes; bitte prüfen Sie die genannte Vorschrift. Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Wie wir Fundstellen erheben, steht unter So prüfen wir Rechtsangaben; Abweichungen melden Sie über Kontakt.

Häufige Fragen

Wann muss eine Beerdigung in Rheinland-Pfalz stattfinden?

Spätestens 14 Tage ab Feststellung des Todes muss die Erdbestattung erfolgt sein, gezählt in Kalendertagen; die Frist ist eine zwingende Frist („muss"). Frühestens 48 Stunden ab Eintritt des Todes darf bestattet oder eingeäschert werden. Fundstelle: § 23 BestG (Rheinland-Pfalz).

Wie lange darf eine Urne in Rheinland-Pfalz aufbewahrt werden?

Die Urne ist binnen 180 Tagen (sechs Monate) beizusetzen (Pflicht). Bezugspunkt ist im Landesrecht meist die Einäscherung. Nach der Trauerfeier gerät diese Frist leicht aus dem Blick; tragen Sie sie als Aufgabe ein.

Zählen Wochenenden und Feiertage in Rheinland-Pfalz mit?

Ja. Rheinland-Pfalz zählt die Höchstfrist in Kalendertagen; Wochenenden und Feiertage verlängern sie nicht. Für die Sterbefallanzeige gilt dagegen die Werktagsregel des § 28 PStG.

Ist in Rheinland-Pfalz eine Bestattung ohne Sarg möglich?

Das Landesgesetz sieht die Bestattung im Tuch ausdrücklich vor. Fundstelle: § 9 Abs. 7 BestattG (Rheinland-Pfalz). In jedem Fall entscheidet zusätzlich der Friedhofsträger über Satzung und Grabfeld, und der Transport bis zur Grabstätte erfolgt im geschlossenen Sarg.

Wer macht in Rheinland-Pfalz die zweite Leichenschau?

Gesundheitsamt / untere Gesundheitsbehörde. Sie findet vor der Einäscherung statt. Entbehrlich ist sie bei einer Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO oder nach einer Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO.

Wo steht das im Gesetz?

Bestattungsfristen: § 23 BestG (Rheinland-Pfalz). Sargpflicht: § 9 Abs. 7 BestattG (Rheinland-Pfalz). Anzeigefrist: § 28 PStG. Geprüft am 04.09.2026; maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut im amtlichen Landesrechtsportal.

Quellen

Änderungen

  • 04.10.2026: Erste Fassung.

Etwas ist falsch oder veraltet? Schreiben Sie uns an info@bestattungs-experten.de — wir prüfen es und nennen die Änderung hier.

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