Bestattungsfrist in Berlin auf einen Blick
| Frist | Berlin | Bezug und Zählweise |
|---|---|---|
| Wartefrist Erdbestattung (frühestens) | keine gesetzliche Frist | |
| Wartefrist Feuerbestattung (frühestens) | keine gesetzliche Frist | |
| Höchstfrist Erdbestattung (spätestens) | keine gesetzliche Frist | |
| Höchstfrist Einäscherung (spätestens) | keine gesetzliche Frist | |
| Urne beisetzen binnen | 180 Tage (sechs Monate) | Pflicht |
| Überführung in einen Leichenraum | 36 Stunden | ab Eintritt des Todes |
| Kühlung | keine Stundenregel erhoben; die praktische Grenze ergibt sich aus der Überführungspflicht | |
| Fundstelle | § 21 BestattG (Berlin) | zuletzt gegen den Gesetzestext geprüft am 04.09.2026 |
Die Tabelle unterscheidet drei Zustände: Eine Zahl steht so im Gesetz. „Nicht hinterlegt" heißt, dass wir den Wert nicht gegen den Gesetzestext erhoben haben; die Frist gibt es dann möglicherweise, nur nicht in unseren Daten. „Keine gesetzliche Frist" heißt, dass das Land diese Frist nicht kennt. Aus „wir wissen es nicht" darf nie „Sie dürfen nicht" werden, und umgekehrt.
Hinweis aus dem Datensatz: Berlin kennt seit Februar 2024 weder Warte- noch Höchstfrist. Eine Frist kann nur die Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz anordnen. Für die Urne bleiben sechs Monate.
Was in Berlin anders ist
Berlin hat am 14.02.2024 sowohl die Mindest- als auch die Höchstfrist ersatzlos gestrichen, ausdrücklich um jüdische und muslimische Bestattungen binnen eines Tages zu ermöglichen. § 21 BestattG lässt der Behörde nur noch die Anordnung einer Frist nach dem Infektionsschutzgesetz. Wer in Berlin weiterhin 48 Stunden Wartezeit verlangt, blockiert genau das, was der Gesetzgeber öffnen wollte.
Für Berlin ist „keine Frist" deshalb die Wahrheit und nicht ein fehlender Wert. Das ist der Unterschied zu Hamburg, wo Warte- und Höchstfrist schlicht nicht hinterlegt sind. Bestehen bleiben die Urnenfrist von sechs Monaten als Pflicht und die Überführungsfrist von 36 Stunden.
Die zweite Leichenschau führt in Berlin das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin durch, nicht das Gesundheitsamt. Die Bestattung im Leichentuch ist aus religiösen Gründen nach § 18 Abs. 2 BestattG auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern vorgesehen; bis zur Grabstätte ist auf dem Friedhof ein geeigneter Sarg zu verwenden.
Wie die Frist gezählt wird, mit Beispiel
In Berlin gibt es für die Bestattung selbst nichts zu zählen: Warte- und Höchstfrist sind gestrichen. Zu rechnen bleiben die Überführungsfrist in Stunden und die Urnenfrist in Tagen, beide ab Eintritt des Todes.
Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB; die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder übernehmen diese Regel, für den Bund § 31 Abs. 1 VwVfG). Für Berlin betrifft das die Urnenfrist: Der letzte Tag steht noch ganz zur Verfügung. Die Überführungsfrist ist dagegen eine Stundenfrist und ist um, wenn die Stunden um sind.
Ein Beispiel macht die Zählweise sichtbar: Tod am Freitag, 09.10.2026, um 10:00 Uhr, Feststellung am selben Tag. Die Daten sind mit derselben Rechnung erzeugt, die der Fristen-Wächter in Revean verwendet; sie ersetzen nicht den Blick in § 21 BestattG (Berlin).
| Frist | Ergebnis im Beispiel | Regel |
|---|---|---|
| Todeszeitpunkt (angenommen) | Freitag, 09.10.2026, 10:00 Uhr | Feststellung des Todes am selben Tag |
| Frühestens bestatten (Erdbestattung) | keine gesetzliche Frist | |
| Frühestens einäschern | keine gesetzliche Frist | |
| Spätestens bestatten (Erdbestattung) | keine gesetzliche Frist | |
| Spätestens einäschern | keine gesetzliche Frist | |
| Urne beisetzen (bei Feuerbestattung) | Mittwoch, 07.04.2027 | gerechnet vom Sterbedatum, weil das Einäscherungsdatum im Beispiel fehlt; im Gesetz ist der Bezugspunkt meist die Einäscherung |
| Überführung | Samstag, 10.10.2026, 22:00 Uhr | 36 Stunden ab Eintritt des Todes |
| Sterbefallanzeige beim Standesamt | Dienstag, 13.10.2026 | dritter auf den Tod folgender Werktag, § 28 PStG; der Samstag zählt als Werktag |
Eine Höchstfrist steht im Beispiel nicht: Berlin kennt keine gesetzliche Höchstfrist mehr. Gerechnet sind die Fristen, die in Stunden ab dem Tod laufen, und die Urnenfrist; sie ist in Tagen bestimmt, und der letzte Tag gehört noch ganz dazu.
Ausnahmen, Verlängerung und Ordnungswidrigkeit
Die Ausnahmen, die andere Länder von ihrer Höchstfrist machen (Leichenöffnung, Ermittlungsverfahren, wissenschaftliche Zwecke), spielen in Berlin für die Bestattungsfrist keine Rolle, weil es keine gibt. Für die Freigabe des Leichnams gelten dennoch § 87 und § 159 StPO: Ohne schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft wird bei einem nicht natürlichen Tod nicht bestattet.
Ohne gesetzliche Höchstfrist stellt sich in Berlin die Frage nach Soll oder Muss nicht. Ordnet die Behörde im Einzelfall eine Frist an, gilt deren Bescheid; legen Sie ihn in der Akte ab.
Für Berlin haben wir keine ausdrückliche Bußgeldnorm erhoben. Das heißt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bliebe; prüfen Sie den Bußgeldkatalog des Gesetzes.
Sarg oder Tuch in Berlin
Das Landesgesetz sieht die Bestattung im Tuch ausdrücklich vor. Fundstelle: § 18 Abs. 2 BestattG (Berlin). Aus religiösen Gründen im Leichentuch, auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern. Auf dem Friedhof ist bis zur Grabstätte ein geeigneter Sarg zu verwenden.
Die Auskunft betrifft nur das Landesrecht. Ob im Tuch bestattet werden kann, entscheidet zusätzlich der Friedhofsträger über seine Satzung und über ein geeignetes Grabfeld. Der Transport bis zur Grabstätte erfolgt in allen Ländern im geschlossenen Sarg. Den Stand aller sechzehn Länder finden Sie unter Sargpflicht und Tuchbestattung.
Zweite Leichenschau in Berlin
Vor einer Einäscherung wird der Verstorbene ein zweites Mal ärztlich untersucht; seit dem 01.04.2025 gilt das in allen sechzehn Ländern. Zuständig in Berlin: Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin.
Entbehrlich ist sie, wenn eine Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO vorliegt oder bereits eine Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO stattgefunden hat. Prüfen Sie das anhand des Papiers, das Ihnen vorliegt — beides steht dort ausdrücklich. Die Kosten sind kein fester Preis, sondern folgen der Abrechnung nach GOÄ; Ablauf und Kostenspanne beschreibt Zweite Leichenschau.
Berlin im Vergleich mit Brandenburg und Hamburg
Bestattungshäuser in Grenznähe überführen regelmäßig über eine Landesgrenze, und dann gelten nacheinander zwei Gesetze. Hamburg grenzt nicht an Berlin, ist aber als zweiter Stadtstaat der nächstliegende Vergleich.
Brandenburg: Brandenburg gibt für die Erdbestattung 10 Tage; in Berlin gibt es keine gesetzliche Höchstfrist. Die Wartefrist beträgt in Brandenburg 48 Stunden (Berlin: keine gesetzliche Frist). Eine gesetzliche Urnenfrist kennt Brandenburg nicht; Berlin: 180 Tage (sechs Monate). Überführung: Brandenburg 24 Stunden bis zum Beginn der Fahrt, Berlin 36 Stunden.
Hamburg: Für Hamburg ist die Höchstfrist nicht hinterlegt; ein Vergleich der Höchstfrist ist deshalb nicht möglich. Für Hamburg ist die Wartefrist nicht hinterlegt (Berlin: keine gesetzliche Frist). Für die Urne gibt Hamburg 30 Tage (ein Monat) als behördliches Veranlassungsrecht; Berlin: 180 Tage (sechs Monate).
| Land | Wartefrist | Höchstfrist Erdbestattung | Urne | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Berlin | keine gesetzliche Frist | keine gesetzliche Frist | 180 Tage (sechs Monate) | § 21 BestattG (Berlin) |
| Brandenburg | 48 Stunden | 10 Tage ab Feststellung des Todes | keine gesetzliche Frist | §§ 20, 22 BbgBestG (Brandenburg) |
| Hamburg | nicht hinterlegt | nicht hinterlegt | 30 Tage (ein Monat) | § 16 BestattG (Hamburg) |
Alle sechzehn Länder mit Fundstelle und Prüfdatum stehen in der Übersicht der Bestattungsfristen.
Was das Bestattungshaus festhalten sollte
Nicht verwechseln: Neben der Bestattungsfrist läuft die Anzeigefrist des Bundesrechts. Der Tod ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt des Sterbeorts anzuzeigen (§ 28 PStG); der Samstag ist ein Werktag. Diese Frist ist in allen Ländern gleich, unabhängig davon, wie Berlin zählt; Unterlagen und Zuständigkeit beschreibt Sterbefallanzeige.
- Bundesland des Sterbeorts und des Bestattungsorts am Fall vermerken; die Frist folgt dem Landesrecht, nicht dem Wohnort
- Sterbezeit aus der Todesbescheinigung übernehmen; ohne Uhrzeit rechnen Stundenfristen ab Mitternacht, und die Überführungsfrist von 36 Stunden läuft ab dem Tod
- Schriftliche Freigabe der Staatsanwaltschaft abwarten und ablegen, wenn der Tod nicht natürlich war
- Urnenfrist von 180 Tagen (sechs Monate) nach der Trauerfeier im Blick behalten
- Der Familie die Fristen mit Fundstelle nennen
Angaben ohne Gewähr. Erhoben aus den Landesgesetzen, Stand 4. September 2026 — das Prüfdatum steht an jedem Land. Maßgeblich ist das Bestattungsgesetz Ihres Landes; bitte prüfen Sie die genannte Vorschrift. Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Wie wir Fundstellen erheben, steht unter So prüfen wir Rechtsangaben; Abweichungen melden Sie über Kontakt.
Häufige Fragen
Wann muss eine Beerdigung in Berlin stattfinden?
Berlin kennt keine gesetzliche Höchstfrist für die Bestattung. Eine Wartefrist vor der Bestattung kennt das Land nicht. Fundstelle: § 21 BestattG (Berlin).
Wie lange darf eine Urne in Berlin aufbewahrt werden?
Die Urne ist binnen 180 Tagen (sechs Monate) beizusetzen (Pflicht). Bezugspunkt ist im Landesrecht meist die Einäscherung. Nach der Trauerfeier gerät diese Frist leicht aus dem Blick; tragen Sie sie als Aufgabe ein.
Zählen Wochenenden und Feiertage in Berlin mit?
Für die Höchstfrist stellt sich die Frage nicht, weil Berlin keine gesetzliche Höchstfrist kennt. Für die Sterbefallanzeige zählt der Samstag als Werktag, der Sonntag nicht.
Ist in Berlin eine Bestattung ohne Sarg möglich?
Das Landesgesetz sieht die Bestattung im Tuch ausdrücklich vor. Fundstelle: § 18 Abs. 2 BestattG (Berlin). In jedem Fall entscheidet zusätzlich der Friedhofsträger über Satzung und Grabfeld, und der Transport bis zur Grabstätte erfolgt im geschlossenen Sarg.
Wer macht in Berlin die zweite Leichenschau?
Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin. Sie findet vor der Einäscherung statt. Entbehrlich ist sie bei einer Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO oder nach einer Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO.
Wo steht das im Gesetz?
Bestattungsfristen: § 21 BestattG (Berlin). Sargpflicht: § 18 Abs. 2 BestattG (Berlin). Anzeigefrist: § 28 PStG. Geprüft am 04.09.2026; maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut im amtlichen Landesrechtsportal.
Quellen
- Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank (amtliches Portal) — dort: Bestattungsgesetz (BestattG), §§ 18, 21, abgerufen am 04.10.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 188 Fristende, abgerufen am 04.10.2026
- Verwaltungsverfahrensgesetz, § 31 Fristen und Termine, abgerufen am 04.10.2026
- Personenstandsgesetz, § 28 Anzeige, abgerufen am 04.10.2026
- Strafprozeßordnung, § 87 Leichenschau, Leichenöffnung, abgerufen am 04.10.2026
- Strafprozeßordnung, § 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod, abgerufen am 04.10.2026
Änderungen
- 04.10.2026: Erste Fassung.
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