Wer Anspruch hat: die Verpflichteten und die Zumutbarkeit
§ 74 SGB XII lautet vollständig: „Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen." Der Anspruch steht also weder der verstorbenen Person noch dem Bestattungshaus zu, sondern denen, die die Kosten tragen müssten. Das Bundessozialgericht fasst es so: Verpflichteter ist, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft — erbrechtlich, unterhaltsrechtlich oder aufgrund landesrechtlicher Bestattungspflichten (BSG, Urteil vom 11.09.2020, B 8 SO 8/19 R). Das sind drei Gruppen:
- Der Erbe: Nach § 1968 BGB trägt er die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Wer die Erbschaft ausschlägt, ist nicht Erbe — und scheidet damit aus dieser Gruppe aus, nicht aber zwingend aus den beiden anderen.
- Unterhaltspflichtige: Nach § 1615 Abs. 2 BGB trägt der Unterhaltspflichtige die Kosten der Beerdigung, „soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist" — er steht also hinter dem Erben.
- Bestattungspflichtige nach Landesrecht: Die Bestattungsgesetze der Länder benennen, wer für die Bestattung sorgen muss — in der Regel die nächsten Angehörigen in einer festgelegten Reihenfolge. Diese Pflicht hängt nicht an der Erbschaft; eine Ausschlagung beendet sie nicht.
Ob die Zahlung „zugemutet werden kann", prüft das Amt anhand von Einkommen und Vermögen der verpflichteten Person, des Nachlasses und der Umstände des Einzelfalls — etwa, in welchem Verhältnis Antragsteller und verstorbene Person standen. Das Bundessozialgericht legt den Maßstab eines Durchschnittsbürgers in vergleichbarer Lage an: Zumutbar kann auch sein, was sich nicht im Monat der Fälligkeit bezahlen lässt, sondern in Raten oder mit einem Darlehen (BSG, Urteil vom 04.04.2019, B 8 SO 10/18 R). Dahinter steht der Nachrang der Sozialhilfe aus § 2 Abs. 1 SGB XII: Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder die Leistung von anderen erhält. Deshalb fragt das Amt auch nach Sterbegeld, Versicherungen und Nachlass. Vertragspartner des Hauses bleibt, wer den Auftrag erteilt hat; wird der Antrag abgelehnt, besteht die Forderung gegen ihn fort.
Welches Sozialamt zuständig ist
§ 98 Abs. 3 SGB XII regelt die örtliche Zuständigkeit ausdrücklich für die Fälle des § 74: Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete; in den anderen Fällen der Träger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Der Wohnort der Angehörigen spielt keine Rolle. Den Grund für die erste Alternative nennt das Bundessozialgericht: Der Träger, der bis zum Tod leistete, führt die Akte und kennt Vermögen und damit den möglichen Nachlass bereits (BSG, Urteil vom 12.12.2023, B 8 SO 20/22 R).
| Lage | Zuständiger Träger |
|---|---|
| Die verstorbene Person bezog bis zum Tod Sozialhilfe | Der Träger, der diese Sozialhilfe leistete |
| Sie bezog keine Sozialhilfe — auch bei Tod im Krankenhaus oder Heim außerhalb des Wohnorts | Der Träger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt |
Wer das falsche Amt anschreibt, verliert dadurch nichts: Nach § 16 SGB I nehmen auch unzuständige Leistungsträger und alle Gemeinden Anträge entgegen und leiten sie unverzüglich weiter; der Antrag gilt als an dem Tag gestellt, an dem er bei der ersten Stelle eingegangen ist. Für das Bestattungshaus heißt das: Lieber am Sterbetag das Amt am Sterbeort anschreiben als eine Woche lang das richtige suchen.
Der Antrag: wer ihn stellt und was hineingehört
Den Antrag stellt die verpflichtete Person. Das Bestattungshaus kann ihn vorbereiten und mit den Angaben zum Sterbefall und zu den Kosten füllen; die Angaben zur eigenen Lage macht der Antragsteller selbst und unterschreibt sie. Was das Amt verlangt, steht auf seinem Formular; üblicherweise gefragt sind:
- Sterbeurkunde oder, solange sie fehlt, die Bescheinigung des Standesamts
- Nachweis der Verpflichtung: Verwandtschaftsverhältnis, Erbschein oder Angaben zur Erbfolge, gegebenenfalls Ausschlagung
- Einkommen und Vermögen des Antragstellers mit Belegen
- Nachlass: Guthaben, Sterbegeld, Versicherungen, Vorsorgevertrag, Schulden
- Kostenvoranschlag oder Rechnung des Bestattungshauses mit Einzelpositionen
- Bestattungsauftrag, aus dem hervorgeht, wer beauftragt hat
Bei mehreren Verpflichteten prüft das Amt die Zumutbarkeit für jede Person getrennt. Klären Sie deshalb früh und schriftlich, wer den Auftrag erteilt und wer den Antrag stellt — der Auftraggeber im Bestattungsvertrag und der Antragsteller beim Amt sollten dieselbe Person sein, sonst prüft das Amt die Lage eines Menschen, der gar nicht zahlen muss.
Welche Kosten als „erforderlich" gelten
Das Gesetz zählt die erforderlichen Kosten nicht auf. Das Bundessozialgericht hat den Begriff ausgelegt: Übernahmefähig sind nur die Bestattungskosten selbst — die Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen oder mit ihrer Durchführung untrennbar verbunden und angemessen sind, einschließlich der ersten Herrichtung des Grabes. Nicht erfasst sind Kosten, die lediglich anlässlich des Todes entstehen, etwa für Wohnung oder Nachlass. Für die Angemessenheit sind die ortsüblichen Preise zu ermitteln; religiöse Bekenntnisse und die auch nach dem Tod zu achtende Menschenwürde sind zu berücksichtigen (B 8 SO 10/18 R, B 8 SO 8/19 R, B 8 SO 20/22 R). Welche Positionen ein Amt danach anerkennt, legt es im Bescheid fest. Die Übersicht beschreibt den üblichen Umgang der Ämter ohne Beträge, ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit — eine Statistik dazu gibt es nicht:
| Position | Üblicher Umgang der Ämter (ohne Gewähr) |
|---|---|
| Einfacher Sarg oder einfache Urne, Einbettung, Überführung vor Ort | anerkannt |
| Amtliche Gebühren: Sterbeurkunden, Friedhof, Grab, Krematorium | anerkannt |
| Ärztliche Leichenschau, bei Feuerbestattung auch die zweite Leichenschau | anerkannt |
| Einfache Trauerfeier mit Redner oder Geistlichem | je nach Amt unterschiedlich |
| Traueranzeige, Trauerdruck, Blumenschmuck, Bewirtung | häufig nicht oder nur eingeschränkt |
| Fernüberführung, Wunschgrab, Grabmal, Grabpflege | häufig nicht; Begründung im Einzelfall nötig |
Ortsüblich heißt: Maßstab ist der Ort der Bestattung, nicht der Wohnort der Familie. Das Bundessozialgericht verlangt vom Bestattungspflichtigen dabei keine umfassende Prüfung mehrerer Anbieter — wegen der kurzen Zeit und der besonderen Belastung (B 8 SO 10/18 R). Umso mehr kommt es auf das Angebot des Hauses an: Liegt es bei den ortsüblichen Preisen, hat das Amt wenig zu beanstanden. Ist der Wille der verstorbenen Person belegt oder sprechen religiöse Gründe für eine bestimmte Form, begründet das Amt im Bescheid, ob es sie anerkennt. Die Bestattungsfristen der Länder gelten unabhängig vom Antrag — siehe Bestattungsfristen nach Bundesland.
Die Rolle des Bestattungshauses
Das Bestattungshaus ist weder Antragsteller noch Entscheider. Drei Aufgaben hat es trotzdem:
- Ein Angebot im Rahmen des Erforderlichen: Wer früh erkennt, dass das Amt zahlen soll, stellt die Positionen nach dem Maßstab des Bundessozialgerichts zusammen — unmittelbar der Bestattung dienend, angemessen, zu ortsüblichen Preisen. Wünsche darüber hinaus gehören in ein getrenntes Angebot an die Familie; so bleibt die Zuordnung klar, wenn das Amt nur einen Teil bewilligt.
- Nachweise liefern: Angebot oder Rechnung mit Einzelpositionen, Bestattungsauftrag, Gebührenbescheide. Fehlt die Aufschlüsselung, fragt das Amt nach, und die Bearbeitung beginnt von vorn.
- Geduld statt Mahnung: Das Amt prüft Einkommen, Vermögen und Nachlass einer Person, die es nicht kennt. Diese Dauer ist kein Zahlungsverzug. Eine Mahnung an das Amt — womöglich automatisch, weil die Rechnung nach zwei Wochen als überfällig gilt — schadet dem nächsten Fall.
Eine Grenze gibt es: Das Haus darf beim Ausfüllen helfen und erklären, welche Unterlagen das Amt erwartet. Ob ein Anspruch besteht, ist eine Rechtsfrage für Sozialberatungsstellen, Anwälte oder das Amt selbst. Wer der Familie zusichert, das Amt werde zahlen, trägt das Risiko, wenn es anders kommt.
Fristen, Vorleistung und Teilbewilligung
Eine Antragsfrist nennt § 74 SGB XII nicht. Die Sozialhilfe setzt nach § 18 Abs. 1 SGB XII ein, sobald dem Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen. Das Amt sollte deshalb so früh wie möglich erfahren, dass ein Sterbefall mit Kostenübernahme ansteht — am besten vor der Beauftragung. Der Wortlaut schließt einen Antrag nach der Bestattung nicht aus; wie ein Amt die späte Kenntnis bewertet, ist eine Frage des Einzelfalls, auf die sich niemand verlassen sollte. Da die Bestattungsfristen unabhängig davon laufen, tritt das Haus in Vorleistung, und die Familie bleibt bis zur Bewilligung Schuldner der Rechnung. Daraus folgen drei Lagen:
| Ergebnis des Amtes | Folge für Rechnung und Familie |
|---|---|
| Vollständige Bewilligung | Das Amt zahlt die anerkannten Kosten an das Bestattungshaus oder erstattet sie dem Antragsteller — je nach Bescheid. Verlangt das Amt eine E-Rechnung, nennt es dafür das Format und seine Leitweg-ID; fragen Sie beim Kostenträger nach, bevor Sie die Rechnung stellen. |
| Teilbewilligung | Das Amt übernimmt die erforderlichen Positionen; den Rest schuldet der Auftraggeber. Eine getrennte Rechnung dafür erleichtert die Zuordnung. |
| Ablehnung | Die Forderung richtet sich vollständig gegen den Auftraggeber. Gegen den Bescheid kann er Widerspruch einlegen; die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. |
Wie lange ein Amt braucht, hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen und von der Behörde ab; eine verlässliche Zahl gibt es nicht. Rechnen Sie in Wochen bis Monaten.
So unterstützt Revean den Antrag und die Rechnung an das Amt
In der Bestattersoftware Revean steht am Fall, wer die Bestattung bezahlt: privat, Sozialamt nach § 74 SGB XII, eine andere Behörde oder eine Sterbegeldversicherung. Der Auftraggeber bleibt die Familie; das Amt wird als Kontakt mit der Rolle „Kostenträger" und seinem Aktenzeichen geführt. Das Aktenzeichen sitzt am Kontakt, nicht am einzelnen Beleg, weil es für Antrag, Anschreiben und Rechnung gleich ist.
- Rechnungen in einem Fall mit Kostenträger erhalten beim Anlegen ein Zahlungsziel von mindestens 90 Tagen und eine Mahnsperre: Die Fallakte zeigt sie als „Beim Amt beantragt", nicht als überfällig, und der Mahnlauf lässt sie aus.
- Verlangt das Amt eine E-Rechnung, erzeugen Sie sie in Revean als XRechnung mit der Leitweg-ID aus der Kostenübernahme; fehlende Pflichtangaben nennt Revean vorher. Einzelheiten unter E-Rechnung und im Beitrag E-Rechnung für Bestatter.
- Antrag, Rechnung und Zahlungsstand stehen an einer Stelle in der Fallakte.
Ob die Kosten übernommen werden und in welcher Höhe, entscheidet das Sozialamt. Revean rechnet keine Zumutbarkeit aus und reicht keinen Antrag elektronisch ein. Mehr unter Sozialbestattung, Rechnungen und Dokumente.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf eine Sozialbestattung?
Die Personen, die die Bestattungskosten tragen müssten — Erben, Unterhaltspflichtige und die nach Landesrecht Bestattungspflichtigen —, soweit ihnen die Zahlung nicht zugemutet werden kann. Das Bestattungshaus hat keinen eigenen Anspruch gegen das Amt.
Welches Sozialamt ist zuständig?
Nach § 98 Abs. 3 SGB XII der Träger, der bis zum Tod Sozialhilfe an die verstorbene Person leistete; sonst der Träger am Sterbeort. Ein beim falschen Amt gestellter Antrag wird nach § 16 SGB I weitergeleitet und gilt als am Eingangstag gestellt.
Muss der Antrag vor der Bestattung gestellt werden?
Eine ausdrückliche Frist nennt § 74 SGB XII nicht; die Sozialhilfe setzt nach § 18 SGB XII ein, sobald der Träger von den Voraussetzungen weiß. Der Wortlaut schließt einen Antrag nach der Bestattung nicht aus; je früher das Amt informiert ist, desto weniger steht später zur Debatte.
Welche Leistungen übernimmt das Amt?
Die erforderlichen Kosten: nach dem Bundessozialgericht, was unmittelbar der Bestattung dient, angemessen ist und den ortsüblichen Preisen entspricht — meist Sarg oder Urne, Einbettung, Überführung vor Ort, Gebühren und Leichenschau. Traueranzeige, Blumen, Bewirtung und Grabpflege häufig nicht. Verbindlich ist allein der Bescheid.
Was passiert, wenn das Amt nur einen Teil bewilligt?
Das Amt zahlt die anerkannten Positionen; den Rest schuldet der Auftraggeber aus dem Bestattungsvertrag. Gegen den Bescheid kann der Antragsteller Widerspruch einlegen.
Darf ich der Familie bei der Antragstellung helfen?
Ja — bei den Unterlagen, den Angaben zum Sterbefall und zu den Kosten und beim Erklären, was das Amt erwartet. Einkommen und Vermögen gibt der Antragsteller selbst an; ob ein Anspruch besteht, beantwortet nicht das Bestattungshaus.
Quellen
- Sozialgesetzbuch XII, § 74 Bestattungskosten, abgerufen am 04.10.2026
- Sozialgesetzbuch XII, § 98 Örtliche Zuständigkeit, abgerufen am 04.10.2026
- Sozialgesetzbuch XII, § 18 Einsetzen der Sozialhilfe, abgerufen am 04.10.2026
- Sozialgesetzbuch XII, § 2 Nachrang der Sozialhilfe, abgerufen am 04.10.2026
- Sozialgesetzbuch I, § 16 Antragstellung, abgerufen am 04.10.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 1968 Beerdigungskosten, abgerufen am 04.10.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (Abs. 2: Kosten der Beerdigung), abgerufen am 04.10.2026
- Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2019, B 8 SO 10/18 R (Zumutbarkeit, ortsübliche Preise), abgerufen am 04.10.2026
- Bundessozialgericht, Urteil vom 11.09.2020, B 8 SO 8/19 R (Verpflichtete, erforderliche Kosten), abgerufen am 04.10.2026
- Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2023, B 8 SO 20/22 R (Zuständigkeit, Kosten anlässlich des Todes), abgerufen am 04.10.2026
Änderungen
- 04.10.2026: Erste Fassung.
- 04.10.2026: Prüfung gegen Gesetzestexte, drei BSG-Urteile und den Code: Maßstab der erforderlichen Kosten und Kreis der Verpflichteten mit Fundstellen belegt, Aussage zur nachträglichen Antragstellung auf den Wortlaut zurückgenommen, Produktaussagen zu Mahnsperre, Zahlungsziel und Aktenzeichen an Migration 0216 und billing.ts geprüft.
Etwas ist falsch oder veraltet? Schreiben Sie uns an info@bestattungs-experten.de — wir prüfen es und nennen die Änderung hier.