Was eine Gedenkseite leistet und was nicht dazugehört
Eine Gedenkseite ergänzt die Traueranzeige: Die Anzeige erscheint einmal in der Zeitung, die Gedenkseite bleibt erreichbar und lässt sich per Nachricht an alle weitergeben, die weiter weg leben. Für das Haus ist sie ein Service nach der Trauerfeier und eine Fläche, auf der sein Name steht.
| Bestandteil | Was er leistet |
|---|---|
| Name, Lebensdaten, Nachruf | Die Angaben aus der Fallakte, von der Familie geprüft |
| Porträt | Ein Foto, meist aus den Bildern, die die Familie ohnehin für Trauerdruck und Feier bereitstellt |
| Termine der Trauerfeier | Trauerfeier und Beisetzung mit Ort und Zeit, nur wenn die Familie sie öffentlich machen will |
| Kondolenzbuch | Einträge von Trauergästen mit Namen, nach Freigabe sichtbar |
| Kerzen und Gaben | Ein Gruß ohne langen Text, mit Namen; manche Seiten zeigen dafür einen Gedenkort mit Lichtern und Blumen |
Nicht auf die Gedenkseite gehört, was in die Fallakte oder ins geschützte Angehörigen-Portal gehört: Adresslisten, Angebote, Rechnungen, Telefonnummern der Familie, Todesursache. Ebenso wenig gehört ein Verzeichnis aller Verstorbenen dazu: Wer die Adresse einer Seite nicht kennt, soll sie nicht durch Blättern finden.
Einwilligung und Veröffentlichung: wer zustimmt und wie Sie es belegen
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt nach ihrem Erwägungsgrund 27 nicht für die Daten Verstorbener. Auf einer Gedenkseite stehen aber Daten Lebender: die Namen der Angehörigen im Nachruf, die Kinder auf dem Foto, später die Kondolierenden. Für diese Daten ist das Haus der Verantwortliche im Sinne der DSGVO, und Art. 7 Abs. 1 verlangt, dass es eine Einwilligung nachweisen kann, nicht nur, dass es sie eingeholt hat. Ein zerstrittener Angehöriger, dessen Name öffentlich unter der Todesanzeige steht, kann fragen, wer dem zugestimmt hat.
Ein Häkchen „Einverständnis liegt vor" ist kein Nachweis, sondern dieselbe Behauptung in kurzer Form. Nachweisbar wird die Zustimmung durch drei Angaben:
- Wer zugestimmt hat: eine Person aus dem Fall mit Rolle und Kontaktdaten, in der Regel der Auftraggeber.
- Wann: das Datum des Gesprächs, nicht das Datum, an dem jemand abends das Feld ausgefüllt hat.
- In welcher Form: im Gespräch, telefonisch oder schriftlich. Eine schriftliche Zustimmung trägt im Streitfall weiter.
Klären Sie im Trauergespräch auch, wie lange die Seite online bleiben soll, ob das Kondolenzbuch nach der Feier geschlossen wird und wer im Haus die Seite zurücknimmt, wenn die Familie es wünscht. Eine zurückgezogene Seite muss wirklich verschwinden, auch das Porträt: Liegt das Bild in einem öffentlichen Speicher, bleibt es sonst unter seiner Adresse abrufbar, obwohl die Seite weg ist. Welche Rechtsgrundlage für welche Angabe trägt, klärt im Zweifel Ihre anwaltliche Beratung.
Moderation: Einträge erscheinen erst nach Freigabe
Ein Kondolenzbuch im Internet ist offen für jeden, der die Adresse kennt. Einzelne Einträge sind Werbung, Beleidigungen oder ein Familienstreit, der öffentlich ausgetragen wird. Ein Eintrag, der zuerst erscheint und dann gelöscht wird, hat seinen Schaden schon angerichtet, denn die Familie liest täglich mit. Einträge sollten deshalb unsichtbar bleiben, bis das Haus sie freigibt; das gilt auch für Kerzen, denn der Name ist ein Textfeld wie jedes andere. Soll ein Licht trotzdem sofort zu sehen sein, muss die Software wenigstens Name und Worte zurückhalten, bis jemand sie gelesen hat. Sagen Sie den Absendern am Formular, dass ihr Beitrag erst nach Prüfung erscheint; sonst halten sie die Seite für defekt.
Moderation allein hält keine Flut auf: Wer zweihundert Einträge in einer Stunde absetzt, verstopft die Prüfliste, auch wenn nichts davon öffentlich wird. Fragen Sie, ob die Software die Zahl der Einträge je Seite und Stunde begrenzt, und zwar in der Datenbank. Eine Grenze, die nur an der Absenderadresse hängt, lässt sich mit gefälschten Kopfzeilen umgehen.
- Festlegen, wer im Haus Einträge freigibt, auch am Wochenende nach der Trauerfeier, wenn die meisten Einträge kommen.
- Eine Frist vereinbaren, innerhalb der Einträge geprüft werden, damit das Kondolenzbuch nicht tagelang leer wirkt.
- Umgang mit Grenzfällen regeln: Wird ein Eintrag abgelehnt oder die Familie gefragt?
- Freigegebene Einträge der Familie zugänglich machen, etwa als Liste der Kondolierenden für Danksagungen.
Impressum und Datenschutzerklärung als Voraussetzung
Eine Gedenkseite, die ein Bestattungshaus für seine Kunden betreibt, ist ein geschäftsmäßiges digitales Angebot. Damit greift die Impressumspflicht nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, der Nachfolgeregelung zu § 5 TMG. Verlangt sind Name und Anschrift, bei Gesellschaften Rechtsform und Vertretungsberechtigte, Angaben für die schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich der Adresse für die elektronische Post sowie Handelsregister mit Registernummer. Dazu kommen, soweit vorhanden, Aufsichtsbehörde und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Verantwortlich ist das Haus, nicht der Softwareanbieter.
Schwerer wiegt die zweite Pflicht: Das Kondolenzformular erhebt Daten lebender Personen, mindestens den Namen, oft eine E-Mail-Adresse für Rückfragen. Art. 13 DSGVO verlangt die Information im Zeitpunkt der Erhebung, also am Formular selbst und nicht nur in einem Fußzeilenlink. Beide Texte gehören deshalb auf jede Gedenkseite, bevor sie veröffentlicht wird.
Prüfen Sie außerdem, was die Seite im Hintergrund lädt. Ein Zählpixel, eine fremde Schriftart oder ein Porträt von einem Bilderdienst übermittelt an Dritte, wer die Gedenkseite welcher Person aufruft. Grundsätzliches steht im Ratgeber Datenschutz im Bestattungsunternehmen.
Eigene Gedenk-Domain: die Seite unter dem Namen Ihres Hauses
Wo eine Gedenkseite liegt, liest die Familie in der Adresszeile. Steht dort die Domain des Softwareanbieters, sieht sie fremde Software; steht dort gedenken.ihr-haus.de, sieht sie ihr Bestattungshaus. Technisch läuft die Seite weiter beim Anbieter, aber die Adresse gehört dem Haus.
Dafür braucht es drei Dinge: einen DNS-Eintrag, mit dem Ihre Domain auf den Server des Anbieters zeigt; einen Nachweis, dass die Domain Ihnen gehört, meist ein Schlüssel als TXT-Eintrag im DNS, den der Anbieter prüft; und ein TLS-Zertifikat für Ihre Domain. Wer die Domain Ihres Hauses verwaltet, meist Agentur oder Hoster, legt die Einträge an. Fragen Sie den Anbieter außerdem, ob unter Ihrer Domain Logo und Hausfarbe erscheinen und ob der Link für die Familie auf Ihre Domain zeigt.
Suchmaschinen: ob Gedenkseiten gefunden werden sollen
Soll jemand, der den Namen der verstorbenen Person bei Google eingibt, die Gedenkseite finden? Dafür spricht, dass entfernte Bekannte so vom Tod erfahren. Dagegen spricht, dass der Name über Jahre im Suchindex steht und eine zurückgezogene Seite dort noch eine Weile sichtbar bleiben kann. Entscheiden sollte das Haus mit der Familie, nicht die Software durch Voreinstellung.
Technisch steuert das die Anweisung an Suchmaschinen im Kopf der Seite: „index" lässt die Seite in den Index, „noindex" hält sie heraus. Damit sie wirkt, muss der Crawler die Seite lesen dürfen; eine Sperre in der robots.txt hindert ihn daran, und die Adresse kann trotzdem ohne Inhalt im Index landen (Google Search Central). Getrennt davon lassen sich Crawler, die Texte für das Training von Sprachmodellen sammeln, in der robots.txt gezielt aussperren. Wird eine Gedenkseite indexiert, dann unter der Domain des Hauses: Dort steht der Treffer neben der Website des Hauses, und das Haus entscheidet, wie lange er bleibt.
So ist es bei Revean
Zu jedem Sterbefall gehört in Revean eine Gedenkseite unter www.revean.de/gedenken/, zunächst nicht veröffentlicht; die Adresse ist aus dem Namen gebildet und trägt ein Zufallskürzel, damit niemand sie errät. Eine Vorschau im Arbeitsplatz zeigt, was auf der Seite stehen wird, ohne sie zu veröffentlichen. Die Seite zeigt Name, Lebensdaten, Nachruf, Porträt und, wenn das Haus es einschaltet, die Termine von Trauerfeier und Beisetzung. Das Porträt liegt in einem eigenen Speicherbereich, in dem nur Porträts liegen und nie Urkunden oder Vollmachten; Fotos, die die Familie im Angehörigen-Portal hochgeladen hat, übernimmt das Haus als Kopie, das Original der Familie bleibt unberührt. Die Seite lädt keine fremden Schriftarten und kein Zählpixel. Ein Verzeichnis oder eine Suche über Gedenkseiten gibt es mit Absicht nicht.
Suchmaschinen: Gedenkseiten unter www.revean.de tragen „noindex" und werden nicht indexiert; das ist eine Entscheidung des Betreibers. Erst unter einer verifizierten eigenen Gedenk-Domain eines Hauses erhält eine veröffentlichte Seite „index". Crawler, die Texte für das Training von Sprachmodellen sammeln, sperrt die robots.txt von revean.de für die Gedenkseiten aus.
Eigene Gedenk-Domain: Der Inhaber trägt im Arbeitsplatz unter Einstellungen eine Domain wie gedenken.ihr-haus.de ein und erhält den CNAME-Eintrag und einen Prüfschlüssel für einen TXT-Eintrag. Revean prüft den DNS-Eintrag serverseitig; erst danach ist die Domain aktiv, der Link für die Familie zeigt auf Ihre Domain, Logo und Hausfarbe erscheinen auf der Seite, und der Name der Software erscheint dort nicht. Schema, Prüfung und Seite sind gebaut und getestet. Was heute noch fehlt, ist die Infrastruktur, die für Kunden-Domains TLS-Zertifikate ausstellt; bis sie steht, laufen alle Gedenkseiten unter www.revean.de. Wer die eigene Domain braucht, sollte das in der Vorführung ansprechen.
Häufige Fragen
Darf ich ohne Einwilligung eine Gedenkseite anlegen?
Anlegen als Entwurf ja, veröffentlichen nicht. Für die genannten Angehörigen, Fotos von Lebenden und die Kondolierenden gilt die DSGVO; das Haus muss die Zustimmung nachweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Keine Rechtsberatung.
Wer darf Einträge im Kondolenzbuch löschen oder ablehnen?
Das Haus als Betreiber der Seite. In Revean geben Inhaber und Mitarbeiter des Hauses frei oder lehnen ab; eine Freigabe lässt sich zurücknehmen, und jede Statusänderung steht im Protokoll. Die Familie wendet sich an das Haus.
Wie lange bleibt eine Gedenkseite online?
So lange, wie Haus und Familie es vereinbaren. Revean nimmt eine Seite nicht automatisch vom Netz; das Haus zieht sie zurück, wenn die Familie es wünscht. Kondolenzen führt das Löschkonzept als eigene Kategorie mit eigener Aufbewahrungsregel.
Kann die Gedenkseite unter meiner Domain laufen?
Vorgesehen ja, Code und Datenbank sind fertig. Die Infrastruktur, die für Kunden-Domains Zertifikate ausstellt, fehlt derzeit noch; bis dahin laufen alle Gedenkseiten unter www.revean.de.
Werden Gedenkseiten bei Google gefunden?
Unter www.revean.de nicht; sie tragen „noindex" im Kopf der Seite und als Antwort-Header. Erst unter der verifizierten eigenen Gedenk-Domain eines Hauses wird eine veröffentlichte Seite zur Indexierung freigegeben.
Brauche ich ein eigenes Impressum für die Gedenkseite?
Sie braucht Impressum und Datenschutzerklärung Ihres Hauses, nicht die des Softwareanbieters (§ 5 DDG, Art. 13 DSGVO). In Revean hinterlegen Sie beides einmal unter Einstellungen.
Quellen
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Allgemeine Informationspflichten, abgerufen am 04.10.2026
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Erwägungsgrund 27, Art. 6, 7, 13, 17, abgerufen am 04.10.2026
- Google Search Central: Aufnahme in den Suchindex mithilfe von noindex blockieren, abgerufen am 04.10.2026
Änderungen
- 04.10.2026: Erste Fassung.
- 04.10.2026: Prüfung gegen Code: Gaben am Gedenkort, Eintragsgrenze je Seite, Vorschau und Pflichtangaben nach § 5 DDG ergänzt.
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